Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Berufungszulassung. grundsätzliche Bedeutung. fehlende Klärungsbedürftigkeit. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Minderung des Unterkunftsbedarfs um ein Betriebskostenguthaben gem § 22 Abs 3 SGB 2
Leitsatz (amtlich)
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht gegeben, wenn die Rechtslage aufgrund umfangreicher Rechtsprechung des BSG als geklärt anzusehen ist. Das Urteil des BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 42 über die Abrechnung von Stromkostenvorauszahlungen steht hierzu nicht im Widerspruch, weil es den Regelbedarf und nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) betrifft.
Orientierungssatz
Zur geklärten Rechtslage vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55 und vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 74.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung und Erstattungsforderung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) für den Monat September 2012 wegen der Anrechnung eines Betrages in Höhe von insgesamt 177,01 EUR aus einem Guthaben einer Betriebskostenabrechnung des Jahres 2011.
Der 1965 geborene Kläger erhielt im Jahr 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 1. Juni 2012 bewilligte der Beklagte für die die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 Leistungen in Höhe von monatlich 720,38 EUR (Regelleistung: 374,00 EUR; KdU: 346,38 EUR). Der Kläger bewohnt eine 48,34 qm große Mietwohnung. Neben der Grundmiete von 189,25 EUR muss er für die Heizung 144,00 EUR und für die Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 78,50 EUR, d.h. insgesamt 411,75 EUR aufwenden. Die monatliche Differenz von 65,37 EUR zu den bewilligten KdU bestritt der Kläger selbst.
Am 25. Juni 2012 ging beim Beklagten eine Betriebskostenabrechnung des Vermieters des Klägers (Wohnverein D. eG) vom 22. Juni 2012 ein, die für das Jahr 2011 ein Guthaben von 245,38 EUR auswies. Die Auszahlung des Guthabens solle am 31. Juli 2012 erfolgen. Mit Änderungsbescheid vom 4. Juli 2012 reduzierte der Beklagte zunächst die Bewilligung für August 2012 auf 540,88 EUR und bezifferte den Anspruch auf KdU für diesen Monat auf 168,88 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend: Der Beklagte habe im Jahr 2011 KdU-Leistungen nur in Höhe von 350,24 EUR gezahlt. Die Differenz zur tatsächlichen Miete habe er vom Regelbedarf zahlen müssen. Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für 2011 könne daher nicht angerechnet werden. Am 13. August 2012 legte der Kläger Kontoauszüge vor, nach denen das Betriebskostenguthaben in Höhe von 245,38 EUR am 3. August 2012 gutgeschrieben wurde. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2012 den Bescheid vom 4. Juli 2012 auf. Bereits mit Schreiben vom 6. September 2012 hatte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung eines Betrages von 177,01 EUR für September 2012 angehört.
Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 2. Oktober 2012 verlangte der Beklagte die Rückzahlung von 177,01 EUR für September 2012 unter Hinweis auf die erhaltene Betriebskostenerstattung aus dem Jahr 2011. Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2012 zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt: Er habe im Jahr 2011 die vom Beklagten festgestellten unangemessenen KdU teilweise selbst getragen. Hieran dürfe der Beklagte nach Eingang des Betriebskostenguthabens nicht partizipieren. Zwar habe er eine Kostensenkungsaufforderung vom Beklagten erhalten, habe die verbrauchsabhängigen monatlichen Vorauszahlungen tatsächlich aber nicht verringern können. Durch sein sparsames Verhalten sei es zu dem Betriebskostenguthaben gekommen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 23. August 2011, B 14 AS 185/10 R, juris) dürfe eine Anrechnung von Guthaben nicht erfolgen, wenn diese aus Regelleistungszahlungen entstanden seien.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen nach § 22 Abs. 3 SGB II als Einkommen zu werten seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2015 abgewiesen, die Berufung nicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid vom 2. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2012 sei rechtmäßig. Der Beklagte habe nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (...