Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensweise Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Grundsicherungsleistungen sind vom Träger als Darlehen zu erbringen, soweit dem Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Begehrt der Antragsteller die Darlehensgewährung im einstweiligen Rechtsschutz, so ist der Anordnungsanspruch von ihm glaubhaft zu machen.
2. Ist der Antragsteller Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Altersvorsorgeversicherung, so ist er dem Grundsicherungsträger auf dessen Verlangen verpflichtet, Angaben zur Verwertbarkeit der abgeschlossenen Versicherungen zu machen.
3. Verweigert er die erforderlichen Angaben, so fehlt es an der notwendigen Glaubhaftmachung, dass eine sofortige Verwertung seiner Altersversorgung nicht möglich ist. Eine darlehensweise Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz ist dann zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung eines Darlehens nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab November 2010.
Der 1957 geborene ledige Antragsteller hatte nach einer Haftstrafe vom Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II ab dem 6. Oktober 2009 erhalten. Nach seinen Angaben in den Leistungsanträgen sei eine Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung seit Jahren zur Forderungsabsicherung verpfändet. Der Antragsgegner hatte u.a. Nachweise für die Lebens-/Rentenversicherung sowie deren Rückkaufswerte angefordert. Daraufhin hatte der Antragsteller zwei Bescheinigungen vom 28. Dezember 2009 und 31. August 2010 vorgelegt, die mit "H GmbH K U. B ... " sowie einer unleserlichen Unterschrift unterzeichnet sind. Danach sei seine Altersvorsorge zugunsten der H GmbH verpfändet und es stünden ihm daraus keine finanziellen Mittel zur Verfügung.
Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten eine bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig bewilligte Leistung ab dem 1. August 2010 vollständig entzogen. Der erkennende Senat hatte den Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 (L 5 AS 374/10 B ER) verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. bis 31. Oktober 2010 vorläufig 611,28 EUR zu gewähren. Hinsichtlich der Zeit vom 1. August bis 4. Oktober 2010 war der Antrag erfolglos geblieben.
Der Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen vom 22. Oktober 2010 wurde von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 9. November 2010 wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten hinsichtlich der angeforderten Nachweise zur Altersvorsorge versagt. Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. November 2010 blieb erfolglos. Im Rahmen der dortigen Ermittlungen war der Antragsteller vom Senat vergebens aufgefordert worden, den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des Herrn U. B mitzuteilen. Ausweislich einer eingeholten Auskunft des Registergerichts des Amtsgerichts Krefeld vom 14. März 2011 über die H H -B -GmbH war diese am 2. Mai 2003 aufgelöst und der Antragsteller zum Liquidator bestellt worden. Die Löschung von Amts wegen war zum 8. September 2006 erfolgt. Daraufhin führte der Antragsteller aus, als früherer Liquidator der H GmbH bestätige er die Erklärungen des Herrn U. B ... Die Verpfändung müsse 2001 oder 2002 erfolgt sein. Er habe nach Beendigung der Tätigkeit als Liquidator am 21. Dezember 2004 alle Geschäftsunterlagen an die GmbH zurückgegeben, auch betreffend die Verpfändung der Altersversorgung. Von der Löschung der GmbH habe er keine Kenntnis gehabt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 (L 5 AS 71/11 B ER) verwiesen.
Schon am 2. November 2010 beantragte der Antragsteller, ihm bis zur Entscheidung über seinen Weiterzahlungsantrag Leistungen nach dem SGB II darlehensweise zu bewilligen. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. November 2010 ab. Die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 23 Abs. 1 SGB II sei nicht belegt worden. Es fehlten weiterhin die zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen. Darüber hinaus würde ein Darlehen durch die gesetzlich angeordnete Aufrechnung zu einer Umgehung der ausgeschlossenen abweichenden Festlegung der Bedarfe führen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Er habe alle Mitwirkungspflichten erfüllt und verfüge nicht über Unterlagen. Der Gläubiger (gemeint: die H ... GmbH) lehne es ab, dem Antragsgegner ohne Begründung des Rechtsanspruchs Unterlagen vorzulegen. Zweifelsfrei stehe fest, dass verwertbares Vermögen aus der Altersvorsorge nicht vorhanden sei.
Am 8. November 2010 h...