Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag für eine alleinerziehende Mutter

 

Orientierungssatz

1. Nach § 6a BKGG mindert sich der Kinderzuschlag um das nach den §§ 11 und 12 SGB 2 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes, mit Ausnahme des Wohngeldes. Voraussetzung ist u. a., dass durch die Gewährung des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit i. S. des § 9 SGB 2 vermieden wird. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht.

2. Für den insoweit maßgebenden Betrag ist der Bedarf des Elternteils zu ermitteln. Dieser setzt sich zusammen aus der Regelleistung, dem Mehrbedarf für Alleinerziehung sowie den anteiligen Kosten der Unterkunft.

3. Das gegenüberzustellende Einkommen ist gemäß § 11b und § 30 Abs. 1 SGB 2 zu bereinigen.

4. Kann die alleinstehende Mutter danach ihren Bedarf nicht mit Leistungen außerhalb des SGB 2 decken, würde durch den begehrten Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 aber nicht vermieden werden können, so ist die Gewährung eines Kinderzuschlags ausgeschlossen.

5. Durch nachträglichen Verzicht auf bereits bewilligte Leistungen des SGB 2 kann die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden. Der Hilfebedarf ist ausschließlich nach den Maßstäben des SGB 2 zu bestimmen.

 

Normenkette

SGB I § 46 Abs. 2; SGB II §§ 9, 11 Abs. 1 S. 1, §§ 11b, 21, 23 Nrn. 2-4, § 28; SGB X § 28; BKGG § 6a; SGG §§ 73a, 172 Abs. 3 Nrn. 2-3; ZPO §§ 114-115

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren. In der Sache begehrt sie die Bewilligung eines Kindergeldzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) auf ihren Antrag vom 16. Januar 2013.

Die am ...1965 geborene Klägerin war alleinstehend und lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem am 2. Februar 2001 geborenen Sohn. Sie bezog Kindergeld für diesen. Für die Mietwohnung war eine Bruttowarmmiete von 415,38 EUR/Monat zu zahlen. Im Juni 2013 wurde ein Betriebskostenguthaben i.H.v. 79,93 EUR mit der Mietforderung verrechnet.

Die Klägerin war versicherungspflichtig berufstätig und bezog wechselndes Einkommen. In der Zeit zwischen Februar und Juni 2013 betrug der höchste Bruttolohn im April 1.213,15 EUR (Februar: 968,36 EUR, März: 821,92 EUR, Mai: 887,09 EUR, Juni 967,30 EUR). Für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung war für das Jahr 2012 ein monatlicher Beitrag i.H.v. 22,65 EUR zu entrichten; Versicherungsunterlagen für 2013 liegen nicht vor. Die Klägerin hatte eine Riester Rente mit monatlichen Beiträgen i.H.v. 47 EUR abgeschlossen.

Der Sohn der Klägerin bezog im Januar 2013 Unterhaltsvorschuss i.H.v. 180 EUR und letztmals im Februar 2013 i.H.v. 6 EUR.

Auf ihren Antrag von 23. November 2012 bezogen die Klägerin und ihr Sohn vorläufige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit von Januar bis Juni 2013 i.H.v. 69,10 EUR/Monat (Bescheid vom 27. November 2012). Dabei wurden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) i.H.v. 350,26 EUR/Monat und als Einkommen der Klägerin ein Bruttolohn i.H.v. 720 EUR/Monat zu Grunde gelegt. Für den Sohn wurde ein Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss angerechnet, weshalb dieser keinen Leistungsanspruch habe. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juni 2013 wurden vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juli 2013 bis Januar 2014 i.H.v. 363,42 EUR/Monat mit Ausnahme des Monats August 2013 (283,29 EUR) bewilligt.

Die Klägerin hatte für die Zeit von Januar bis Juni 2013 einen Anspruch auf Wohngeld i.H.v. 140 EUR/Monat. Nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II wurde die Leistungsbewilligung mit Bescheid der Wohngeldbehörde vom 18. April 2013 mit Wirkung vom 1. Februar 2013 aufgehoben.

Den Antrag der Klägerin auf Kindergeldzuschlag vom 16. Januar 2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2013 ab. Die Voraussetzungen von § 6a BKGG lägen nicht vor. Der für den Sohn im Januar 2013 anzurechnende Unterhaltsvorschuss überschreite den Höchstsatz des möglichen Kinderzuschlags von 140 EUR. Ab Februar 2013 sei der Antrag abzulehnen, weil selbst mit Kinderzuschlag und einem fiktiven Wohngeldanspruch ein ungedeckter Restbedarf verbleibe. Ein Kinderzuschlag könne auch nicht bei Verzicht auf Arbeitslosengeld II ausgezahlt werden, da dieses ab Januar 2013 bewilligt wurde.

Dagegen hat die Klägerin am 23. Januar 2014 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. In einem früheren Rechtsstreit (L 2 KG 1/08) sei darauf hingewiesen worden, dass mit Wegfall des Unterhaltsvorschusses die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag vorlägen. Der Kinderzuschlag sei höher als die Leistungen nach dem SGB II, die sie nur notgedrungen beantragt habe.

Der Beklagte hat Berechnungen für die Zeit von Januar bis Juni 2013 unter Zugrundelegung...

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