Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. beigeordneter Rechtsanwalt. Vergütungsanspruch. Anrechnung der vom Gegner des Hauptsacheverfahrens gezahlten außergerichtlichen Kosten nach § 58 Abs 2 RVG
Leitsatz (amtlich)
Auf die gesetzliche Gesamtvergütung des Rechtsanwaltes im Rahmen von Prozesskostenhilfe sind die vom Gegner des Hauptsacheverfahrens gezahlten außergerichtlichen Kosten nach § 58 Abs 2 RVG anzurechnen und nicht nur ein Abzug entsprechend der Kostenquote vorzunehmen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) einschließlich des Vergütungsverzeichnisses (VV) hierzu umstritten.
In dem zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren (S ...) vor dem Sozialgericht Halle ging es um einen Anspruch des dortigen Klägers gegen die dortige Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger am 19. März 2014, vertreten durch den Beschwerdeführer, zunächst fristwahrend Klage beim Sozialgericht Halle. Nach Einsicht in die Verwaltungsakte der Beklagten begründete der Kläger die Klage mit dem am 3. Juni 2014 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Schriftsatz vom 30. Mai 2014 und beantragte gleichzeitig die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Das Sozialgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 5. Juni 2014 PKH ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Halle niedergelassenen Rechtsanwalts. Im Rahmen der Beweisaufnahme holte das Sozialgericht drei Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers ein. Diesbezüglich und wegen der mitgesamten Anlagen wird auf Blatt 41 bis 48, 50 bis 52 sowie 54 und 55 der Gerichtsakten verwiesen wird. Der Kläger reichte zudem die Epikrise des U ..., vom 4. März 2015 über seine dortige stationäre Behandlung vom 2. bis zum 4. März 2015 ein. Diesbezüglich wird auf Blatt 70 bis 74 der Gerichtsakten verwiesen.
In dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 7. April 2015, der von 9:00 Uhr bis 9:14 Uhr dauerte, schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2013 zu gewähren.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Am 10. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer wie folgt die Kostenfestsetzung:
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- Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3102 VV RVG: 300,00 EUR |
- Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 49, Nr. 3106 VV RVG: 280,00 EUR |
- Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialgerichtlichen Angelegenheiten § 49 RVG Nrn. 1006, 3102 VV RVG: 300,00 EUR |
- Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR |
- Dokumentenpauschale für Kopien/Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG - Kopien/Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (66 Seiten) -: 27,40 EUR |
- Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten (50 % - Netto): - 463,70 EUR |
- Zwischensumme netto: 463,70 EUR |
- 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG: 88,10 EUR |
- zu zahlender Betrag: 551,80 EUR |
Hinsichtlich der Terminsgebühr sei die pauschale Abstellung auf die Termindauer nicht mehr gerechtfertigt. Nach der Intention des Gesetzgebers sei bereits für ein einfaches Anerkenntnis eine Termingebühr in Höhe von 90 % der in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr gerechtfertigt. Von daher müsse auch zur Bestimmung der Terminsgebühr die Höhe der Verfahrensgebühr und die insoweit zu berücksichtigenden Parameter mit beachtet werden.
Die Beklagte trug im Kostenfestsetzungsverfahren vor, die geltend gemachte Terminsgebühr werde als unbillig angesehen. Laut herrschender Kostenrechtsprechung sei bei einer Terminsdauer von 11 bis 20 Minuten eine Terminsgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen und ausreichend. Der Termin am 7. April 2015 habe 14 Minuten gedauert. Sie halte daher eine Terminsgebühr in Höhe von 140,00 EUR für sachgerecht. Die im Übrigen geltend gemachten Gebührenpositionen seien unstrittig.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2015 entschied der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Halle, dass von der Beklagten aufgrund des vor dem Sozialgericht Halle geschlossenen Vergleichs vom 7. April 2015 an außergerichtlichen Kosten 468,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2015 an den beigeordneten Beschwerdeführer zu erstatten seien. Vorliegend habe am 7. April 2015 ein Verhandlungstermin unter Beteiligung des Beschwerdeführers stattgefunden. Für die Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gehe die Koste...