Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegungslast zur Wirksamkeit einer erhobenen Anhörungsrüge
Orientierungssatz
1. Zur Wirksamkeit einer Anhörungsrüge wird dem Rügeführer mit § 178 a Abs. 2 S. 5 SGG eine Substantiierungs- und Darlegungspflicht auferlegt. Er muss schlüssig aufzeigen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, ferner, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Hierzu reicht es nicht aus, im Kern die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Wird mit der Rüge nicht dargelegt, welcher Vortrag des Rügeführers vom Gericht nicht berücksichtigt worden ist, so ist die Anhörungsrüge durch Beschluss zu verwerfen.
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2014 wird verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Rügeführerin wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren hatte die Rügeführerin beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) die vorläufige Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014 begehrt. Das SG hatte den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2014 abgelehnt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2014 die Entscheidung des SG aufgehoben, den Antragsteller verpflichtet, der Rügeführerin vorläufig für die Monate Januar bis Mai 2014 weitere KdU-Leistungen in Höhe von 140,95 EUR für den Monat Februar 2014 sowie 18,75 EUR für die übrigen Monate zu gewähren, und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014, das am 9. Mai 2014 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen ist, hat die Rügeführerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde sei zulässig, weil es um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung gehe und der Beschluss rechtsfehlerhaft sei: Die Behauptung, sie habe auf Hinweise der Berichterstatterin nicht reagiert, sei falsch. Mit Schreiben vom 26. März, 3. und 12. April 2014 habe sie auf die Anfragen geantwortet und ausgeführt, dass ihr Ehemann SGB II-Leistungen weder beantragt noch erhalten habe. Die dem widersprechenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss sei falsch. Die Berechnung des Jahreszinsbetrags für das Jahr 2014 sei nicht nachvollziehbar. Sie habe Anspruch auf Übernahme der Tilgungsraten für das Immobiliendarlehen. Die Ausführungen zum Betrieb der Heizung und zur Warmwasserbereitung seien falsch. Da sie den jährlichen Bedarf nachgewiesen habe, müssten Pauschalzahlungen für Heizöl erfolgen. Leistungen für die KdU von mindestens 424 EUR habe sie für das Jahr 2009 gefordert. Aufgrund der zwischenzeitlichen Kostensteigerungen sei von einem höheren Betrag auszugehen.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 hat der Vorsitzende des 4. Senats die Rügeführerin gebeten, sich zu entscheiden, ob eine Beschwerde gemäß § 160a Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Bundessozialgericht oder eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG beim Landessozialgericht gemeint ist. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 hat sie unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 6. Mai 2014 klargestellt, eine Anhörungsrüge erheben zu wollen.
Der Antragsgegner hat ausgeführt, er halte die Anhörungsrüge für unbegründet, denn Ausführungen eines Beteiligten seien im gerichtlichen Verfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie rechtlich erheblich seien.
II.
Die Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig.
Grundsätzlich ist die Erhebung einer Anhörungsrüge auch gegen nicht beschwerdefähige (§ 177 SGG) Endentscheidungen des Landessozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz möglich. Denn nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und 5 SGG).
Mit § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG wird dem Rügeführer eine Substantiierungs- und Darlegungslast auferlegt. Die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll, müssen schlüssig aufgezeigt werden. Dazu ist insbesondere darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Ent...