Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und 28q SGB IV (BA)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge i.H.v. 175.641,56 € für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 nachzuentrichten hat.
Der 1974 geborene Kläger war im streitbefangenen Zeitraum zum einen Inhaber der Firma E und gründete zum anderen die R GmbH, die ihren Betrieb am 12. August 2004 aufnahm und am 13. September 2004 im Handelsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis (HRB***09 ) eingetragen wurde.
Das Hauptzollamt Magdeburg führte nach einer Anzeige der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Halle (Saale)-Süd vom 28. Oktober 2005 (im Weiteren: Steuerfahndungsstelle) aufgrund des Verdachts der Verwendung sog. „Abdeckrechnungen“ ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges und des Vorenthaltens von Versicherungsanteilen zur Gesamtsozialversicherung (§§ 266a, 263 Strafgesetzbuch [StGB]) durch und übersandte die sichergestellten Unterlagen zur Überprüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang fällige Gesamtsozialversicherungsbeiträge pflichtwidrig nicht abgeführt worden seien. Die Steuerfahndungsstelle hatte dem Hauptzollamt Magdeburg unter dem 19. Februar 2009 mitgeteilt, dass nach ihren Ermittlungen aus steuerlicher Sicht die Eingangsrechnungen der „angeblichen Subunternehmer D, A1, B und Z “ nicht anerkannt würden und übersandte die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse. Danach hätten sich im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Steuerfahndungsstelle Bochum gegen D keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass zwischen der Firma D und der Firma R eine Geschäftsbeziehung vorliege. Zudem bestehe keine Übereinstimmung der Ausgangsrechnungen des D mit den vom Kläger eingebrachten Eingangsrechnungen. Eine Bezahlung auf das betriebliche Bankkonto des D sei nicht erfolgt. Angeblich seien alle Rechnungsbeträge, bis auf eine Bezahlung mit Scheck, in bar beglichen worden. Der Scheck sei von einer dritten Person, F, in H. direkt bei der Sparkasse eingelöst worden. Nach ihren Angaben habe sie den Scheck von einem ihr nicht mehr namentlich bekannten Jugoslawen, den sie beim Tanzen in H. kennengelernt habe, erhalten und umgehend bei der Sparkasse eingelöst. Das Geld habe sie dann dieser Person sofort übergeben. Wegen der Fotokopie des Schecks und der Zeugenvernehmung wird auf Batt 122 bis 124 der Verwaltungsakte Bd. 1 Bezug genommen. Die Ermittlungen zu den Firmen A1, D und Z hätten ergeben, dass es sich bei den zur Firmengründung vorgelegten Pässen jeweils um Fälschungen gehandelt habe. Auch seien zwischen der Firma A1 und der Firma R keine Belege für einen tatsächlichen Leistungsaustausch zu ermitteln gewesen. Wegen der übrigen Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndungsstelle wird auf Blatt 165 bis 167 der Verwaltungsakte Bd. 1 der Beklagten verwiesen.
Ausweislich des an die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland - Datenschutz und Sicherheit - in Halle gerichteten Schreibens des Hauptzollamtes Magdeburg. vom 2. Juni 2009 sei im Rahmen der Ermittlungen durch Auswertung der Ausgangsrechnungen des Klägers an seine Auftraggeber festgestellt worden, dass dessen Firma im Zeitraum vom 30. Juni 2003 bis zum 20. November 2004 Bauleistungen mit einem Nettoumsatz i.H.v. 696.046,11 € erwirtschaftet habe, woraus sich eine Bruttolohnsumme für die gewerblichen Arbeitnehmer i.H.v. 398.929,17 € ergebe. Der Umsatz nach Abzug aller regulären und „unregulären (Abdeckrechnungen)“ Fremdleistungen habe i.H.v. 290.966,60 € ermittelt werden können, woraus sich eine Bruttolohnsumme für die gewerblichen Arbeitnehmer i.H.v. 162.384,08 € errechne. Es werde um Schadensberechnung gebeten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 1 bis 4 der Verwaltungsakte Bd. 1 und wegen der Übersicht der Kalkulationsunterlagen auf Blatt 23 bis 61a der Verwaltungsakte Bd. 1 verwiesen. Wegen der den Kalkulationsunterlagen zugrunde liegenden Nachweise wird auf Blatt 194 bis 289 Bd. 2 der Verwaltungsakte und Blatt 290 bis 531 Bd. 3 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Blatt 194 und 210 der Verwaltungsakte Bd. 2 ist jeweils der unter dem 7. Oktober 2009 abgezeichnete Vermerk vorgeheftet „Ausgangsrechnungen (einzelne Kopien, Beispielhaft) lagen komplett alle im Original vor, mit Zahlungseingang lt. Bankbeleg“ bzw. „Eingangsrechnungen - es lagen alle im Original vor; hier nur Auszüge“.
Die Beklagte teilte dem Hauptzollamt Magdeburg sodann unter dem 9. Oktober 2009 mit, auf der Grundlage der von dort durchgeführten Ermittlungen und unter Anwendung der im Baugewerbe zu zahlenden Mindestlöhne sei für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. November 2004 eine Lohnsumme i.H.v. 396.798,380 € errechnet worden. Den Einzugsstellen ...