Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Klageverfahren. versehentlich doppelte Eintragung. keine zwei Hauptsachentscheidungen. doppelte Erhebung von Gerichtskosten. unrichtige Sachbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem einheitlichen Klagegegenstand bleibt bei einer versehentlichen doppelten Eintragung (zunächst für die Klage, dann für die Klagebegründung) kein Raum für zwei gerichtliche Entscheidungen in der Hauptsache. Von der doppelten Erhebung der Gerichtskosten kann in dieser Konstellation auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) abgesehen werden.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. März 2022 im Verfahren S 46 BA 36/21 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Januar 2022 im Verfahren S 46 BA 37/21 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens S 46 BA 37/21 und des hierzu geführten Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Von der Erhebung der Gerichtskosten im Verfahren S 46 BA 36/21 wird für beide Instanzen auf Grund unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten für das Verfahren S 46 BA 36/21 selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten erneut über die Feststellung der Sozialversicherungspflicht sowie nun die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 24.814,85 € für die Beigeladene zu 1. vom 1. Januar bis zum 30. November 2015 und den Beigeladenen zu 2. vom 1. Januar 2015 bis zum 16. Februar 2016.

Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Mai 2006 gegründet. Das Stammkapital von 25.000 € hielten zunächst die Beigeladene zu 1. (*1966) und ihr Sohn, der Beigeladene zu 2. (*1985), jeweils zur Hälfte. Mit Vereinbarung vom 8. April 2008 übertrugen beide Beigeladenen von ihren Anteilen am Stammkapital jeweils 250,00 € an T.H., der mit 500,00 € nun insgesamt 2 Prozent am Stammkapital hielt.

Die Beigeladene zu 1. war ausweislich ihres Versicherungsverlaufs zum Bescheid nach § 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) vom 3. Juni 2015 bis zum März 1998, dem letzten mit rentenrechtlichen Zeiten belegten Monat, arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitsförderung. Sie war ausweislich der von der Beklagten übersandten Bescheinigung bis Juni 1996 bei der D-Kasse familienversichert. Nach einem Bescheid der T-Kasse vom 11. Februar 2004 war die Beigeladene zu 1. in einer ab dem 2. März 1998 ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig tätig. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister vom 21. August 2006 war sie Geschäftsführerin der Klägerin, bis sie in der Gesellschafterversammlung vom 7. Juni 2013 mit Wirkung zum 30. Juni 2013 abberufen wurde. Im Anschluss daran, d.h. in dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum, war die Beigeladene zu 1. bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen am 30. November 2015 durchgehend als Assistentin der Geschäftsführung für die Klägerin tätig.

Die vorgelegte Gewerbeanmeldung für den Beigeladenen zu 2. vom 25. Mai 2010 bezieht sich auf ein Gewerbe unter der Anschrift der Klägerin, ohne Angabe der Klägerin oder der Handelsregisternummer. Der Beigeladene zu 2. hat mehrere Bestätigungen über eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung bei privaten Versicherungsunternehmen zur Gerichtsakte gereicht: der B-Kasse für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2010, der C-Versicherungfür den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2010 und der S-Versicherung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011. Hierzu wird auf Blatt 226 bis 228 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. In der Gesellschafterversammlung vom 7. Juni 2013 wurde der Beigeladene zu 2. zum Geschäftsführer der Klägerin berufen. Zum Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 7. Juni 2013 mit der Vereinbarung eines monatlichen Gehalts in Höhe von 2.200,00 € wird auf Blatt II 31 bis II 32 der Verwaltungsakten zur Betriebsprüfung im Jahr 2015 verwiesen. Auf dem Feststellungsbogen im Rahmen der zweiten Betriebsprüfung gab der Beigeladene zu 2. mit Datum vom 24. Mai 2019 an, seine tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit für die Klägerin betrage 60 Stunden.

Auf der Grundlage der bei der Klägerin vom 13. April bis zum 1. Oktober 2015 durchgeführten Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass für die Beigeladene zu 1. seit dem 8. April 2008 als Geschäftsführerin bzw. Assistentin der Geschäftsführung und für den Beigeladenen zu 2. seit dem 1. Juli 2013 als Geschäftsführer ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin auf Grund des Gesellschaftsanteils von jeweils nur 49 Prozent bestehe und forderte Beiträge für Zeiten ab dem 1. Januar 2011 zu allen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 56.834,61 € für die jeweiligen Zei...

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