Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur faktischen Blindheit im Sinne des Landesblinden- und Gehörlosengesetz im Land Sachsen-Anhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Werden nach einer Hirnschädigung - trotz intakter Augäpfel, Sehbahnen und Sehrinde - visuelle Reize nicht mehr aufgenommen und erkannt (visuelle Agnosie), so liegt in dieser "faktischen Blindheit" eine schwere, dauerhafte Störung des Sehvermögens iS von § 1 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651197

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