Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur faktischen Blindheit im Sinne des Landesblinden- und Gehörlosengesetz im Land Sachsen-Anhalt
Leitsatz (amtlich)
Werden nach einer Hirnschädigung - trotz intakter Augäpfel, Sehbahnen und Sehrinde - visuelle Reize nicht mehr aufgenommen und erkannt (visuelle Agnosie), so liegt in dieser "faktischen Blindheit" eine schwere, dauerhafte Störung des Sehvermögens iS von § 1 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt.
Fundstellen
Dokument-Index HI1651197 |
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