Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets. Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste bei der Berechnung einer Vergleichsrente nach § 307b iVm § 256a SGB 6. Verfassungsmäßigkeit. FZR
Orientierungssatz
1. Die Berücksichtigung von tatsächlichen Arbeitsentgelten bei der Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b Abs 3 SGB 6 iVm § 256a Abs 3 SGB 6 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG (vgl BSG vom 31.3.2004 - B 4 RA 11/03 R).
2. Bestand bei Zeiten der Nichtzugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw Sonderversorgungssystem die Möglichkeit der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beizutreten und entsprechende Beiträge zu zahlen, mit der Folge, dass Überentgelte gem § 256a Abs 3 S 1 SGB 6 nicht anerkannt worden wären, wären die Verdienste nicht in die Vergleichsberechnung des § 307b Abs 3 Nr 3 SGB 6 einzustellen (vgl LSG Erfurt vom 27.9.2004 - L 6 RA 125/03).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger streitet mit der Beklagten darüber, welche Verdienste die Beklagte im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) im Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 zugrunde legen muss.
Der im Oktober 1927 geborene Kläger gehörte von Mai 1950 bis Ende November 1978 dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (NVA) an (Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫). Ab 1. Dezember 1978 war er als pädagogischer Mitarbeiter beim Magistrat der Stadt M... Schulverwaltungsamt, beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei.
Mit Bescheid vom 29. November 1990 wurde dem Kläger eine Invalidenrente nach der Versorgungsordnung der NVA ab 1. November 1990 bewilligt. Die Invalidenrente leistete die Beklagte ab 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ab 1. November 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente. Bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeits- bzw. der Regelaltersrente berücksichtigte die Beklagte auch die Entgelte ab 1. Dezember 1978, die über 600,00 Mark lagen, und die der Kläger nicht über die FZR versichert hatte, als Überentgelte gem. § 256 a Abs. 3 SGB VI. Nach Ansicht der Beklagten sei ein Beitritt zur FZR für den Kläger nicht möglich gewesen sei, weil er aus einem Sonderversorgungssystem mit Anspruch auf Versorgungsleistung ausgeschieden sei. Die Regelaltersrente des Klägers stellte die Beklagte in der Folgezeit mehrmals neu fest, zuletzt mit Bescheid vom 29. Januar 2004 unter Berücksichtigung der Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (GBl. I S. 1939, 2. AAÜG-ÄndG). Dabei errechnete sie Entgeltpunkte in Höhe 76,3023.
Am 28. April 2004 beantragte der Kläger eine Neuberechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG. Mit Bescheid vom 11. November 2005 führte die Beklagte diese Vergleichsrentenberechnung durch und legte für die Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte in Höhe von 76,3023 zugrunde. Aus der Vergleichsberechnung nach 307 b SGB VI hatten sich für den Kläger Entgeltpunkte in Höhe von 62,3227 ergeben. Bei der Vergleichsberechnung stellte die Beklagte auf den 20-Jahreszeitraum Januar 1970 bis Ende Dezember 1989 ab. Im Zeitraum von Januar 1970 bis Ende Februar 1971 berücksichtigte sie 7.200,00 Mark jährlich bzw. 600,00 Mark monatlich. Im Zeitraum von März 1971 bis Ende November 1978 berücksichtigte die Beklagte die mit Überführungsbescheid des Sonderversorgungsträgers vom 31. Januar 1995 festgestellten Entgelte, dabei für das Jahr 1971 anteilig. Für den (streitigen) Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 berücksichtigte die Beklagte bei der Vergleichsberechnung Entgelte nur soweit, als der Kläger dafür tatsächlich Versicherungsbeiträge bezahlt hatte.
Gegen den Bescheid vom 11. November 2005 erhob der Kläger am 9. Dezember 2005 Widerspruch mit der Begründung, bei der Vergleichsberechnung ab Dezember 1978 sei sein gesamter Arbeitsverdienst zu berücksichtigen, da dieser auch im Rahmen der normalen Rentenberechnung gemäß § 256 a Abs. 3 SGB VI anerkannt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vergleichsberechnung habe analog der Berechnung nach § 307 a SGB VI zu erfolgen. Maßgebend sei außerdem Art. 2 § 31 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG). Danach seien nur die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Verdienste zur Sozialpflichtversicherung maßgebend. Mitarbeiter aus Sonderversorgungssystemen, die mit...