OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 12.1.2015, Kurzinformation LSt Nr. 1/2015
Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2015 sind übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers nicht als Arbeitslohn des Arbeitnehmers anzusehen. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer jedoch mehr als 110 EUR je teilnehmender Person, rechnen die Aufwendungen zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers sind nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR 2015 nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 EUR je teilnehmender Person, gehören die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen und seine privaten Gäste entfallen, jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Zu diesen beiden Betragsgrenzen von 110 EUR ist im amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2015 (S. 313) die Fußnote angebracht: „í) BR-Drs. 432/14 Erhöhung der 110 Euro-Freigrenze auf 150 Euro.” Diese Fußnote geht jedoch davon aus, dass die für die Frage des Vorliegens von Arbeitslohn bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche bisherige Freigrenze von 110 EUR (siehe R 19.5 Abs. 4 Satz 2 LStR 2013) ab 1.1.2015 – wie im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drs. 432/14) vorgesehen – im (neuen) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als gesetzliche Regelung der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR erhöht werden sollte. In Artikel 5 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2417) wird ab 1.1.2015 nun aber die bisherige Freigrenze nicht erhöht, sondern in unveränderter Höhe von 110 EUR in einen Freibetrag umgewandelt. Damit ist die vorbezeichnete Fußnote unbeachtlich und folglich auf die in R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR 2015 beschriebenen Sachverhalte nicht anzuwenden. Ob die beiden vorbezeichneten Freigrenzen von 110 EUR nun auch in einen Freibetrag umgewandelt werden, ist noch nicht entschieden. Dazu ergeht ggf. ein entsprechendes BMF-Schreiben.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1
LStR 2015 R 19.3 Abs. 2