OFD Frankfurt, Verfügung v. 20.7.2007, S 2135 A - 8 - St 210
Bezug: BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383
1. Allgemeines
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre (bei Veräußerungen ab Veranlagungszeiträumen 1999) beträgt, private Veräußerungsgeschäfte, die der Besteuerung zu unterwerfen sind.
2. Privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG nach einer Entnahme von Grund und Boden
Wird zuvor aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommener Grund und Boden veräußert, ist stets zu prüfen, ob durch den Veräußerungsvorgang ein steuerlich relevanter Sachverhalt verwirklicht worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Entnahmevorgang ein die Zehnjahresfrist in Gang setzendes Ereignis ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Der Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 3 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem Entnahmewert nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Rz. 33). Auch wenn der Grund und Boden während der Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen pauschal nach § 55 EStG bewertet worden ist, kann dieser Wert nicht als maßgeblicher Entnahmewert für die Ermittlung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft angesetzt werden. Der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der seinerzeit für die Entnahme anzusetzende Teilwert zu Grunde zu legen.
Die vorstehenden Grundsätze sind auch zu beachten, soweit der Veräußerer das Wirtschaftsgut im Wege der Gesamt-/Einzelrechtsnachfolge unentgeltlich erworben hat. Die beim Rechtsvorgänger beachtlichen Zeitpunkte und Wertansätze sind auch für den Einzelrechtsnachfolger bindend (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
3. Betrieblicher Veräußerungsgewinn/privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG nach Einlage von Grund und Boden in das Betriebsvermögen
Veräußert der Land- und Forstwirt ein Grundstück, das er zuvor in sein Betriebsvermögen eingelegt hat, entsteht in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Veräußerungspreis und dem Buchwert (Einlagewert) ein im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen zu erfassender Veräußerungsgewinn. Darüber hinaus ist des Weiteren unabhängig noch zu prüfen, ob auf Grund des Veräußerungsvorgangs auch ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft verwirklicht worden ist.
Grundsätzlich stellt die Einlage eines Grundstückes in ein Betriebsvermögen keine Veräußerung dar (Rz. 2). Die Einlage gilt jedoch dann nachträglich als Veräußerung, wenn bei einer nach dem 31.12.1999 (§ 52 Abs. 39 Satz 3 EStG) erfolgten Einlage das Grundstück innerhalb von 10 Jahren nach seiner tatsächlichen Anschaffung aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert wird (§ 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG; vgl. auch Rz. 3). Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft umfasst jedoch nur den Unterschied zwischen dem Einlagewert und den ursprünglichen Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1i.V.m. Abs. 3 Satz 2 EStG; Rz. 35). Der private Veräußerungsgewinn ist nicht wie der betriebliche Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Entstehung, sondern erst im Kalenderjahr des Zuflusses des Kaufpreises zu erfassen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).
4. Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die dem Betriebsleiter oder Altenteilern zu Wohnzwecken dienten, nach Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
Auch wenn der Gewinn aus der Entnahme der Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens nach Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gem. § 52 Abs. 15 EStG a.F. außer Ansatz geblieben ist, setzt diese Entnahme dennoch die Frist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Gang. Fristbeginn ist der Zeitpunkt zu dem letztmals der Nutzungswert der Wohnung nach § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 EStG a.F. angesetzt worden ist (§ 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F.).
Wird der zuvor steuerfrei entnommene Grund und Boden innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert, so ist ein privates Veräußerungsgeschäft zu erfassen, es sei denn, der Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (Veräußerung einer durchgängig innerhalb der Zweijahresfrist vom Steuerpflichtigen selbstgenutzten Wohnung Rz. 16 ff.) findet Anwendung. Es wird gebeten zu beachten, dass eine Altenteilerwohnung nicht unter diesen Ausnahmetatbestand fällt.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Teilwert des Altenteiler- oder Betriebsleiterwohngrundstückes von Bedeutung. Da dieser aber bei der Überführung in das Privatvermögen in der Regel nicht ermittelt worden ist, ist dessen Höhe vom Steuerpflichtigen in geeigneter Weise nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
5. Private Veräußerungsgeschäfte bei Umlegungsverfahren
Die zwangsweise Ersatzbeschaffung im Zusammenhang mit der Enteignung eines Grundstückes behandelt die Rechtsprechung ausnahmsweise nicht als Veräußerung des hingegebenen und Neuanschaffung des erhaltenen Grundstückes i.S. von § 23 EStG, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Zudem müssen d...