Robert Kayser, Monique Watgen
Rz. 96
Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner Eltern gezeugt wurde. Der Ehemann der Mutter des Kindes gilt rechtlich als dessen Vater (Vaterschaftsvermutung). Es kann also zum Auseinanderklaffen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft kommen. Der Code civil sieht einige Fälle vor, in denen die Vaterschaftsvermutung nicht gilt. In diesen Fällen kann der Ehemann seine Vaterschaft gerichtlich bestreiten, indem er Beweise erbringt, dass er biologisch nicht der Vater des Kindes sein kann. Die Vaterschaftsbestreitung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Ehemann offiziell Kenntnis von dieser Geburt erhalten hat (bei Trennung der Ehegatten), eingereicht werden.
Die Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes erfolgt rechtlich durch die Anerkennung durch den Vater in der Geburtsurkunde des Kindes oder in einer späteren notariellen Urkunde. Diese Anerkennung kann auch gerichtlich erfolgen, auf Betreiben der Mutter des Kindes oder durch dieses selbst, wenn es volljährig ist. Die Nichtehelichkeit eines Kindes ergibt sich aus der gerichtlichen Aberkennung der Ehelichkeit auf Betreiben des Ehegatten der Mutter oder eines Dritten, der die Vaterschaft des Ehemannes bestreitet und selbst als Vater des Kindes anerkannt werden möchte.
Als Mutter eines Kindes gilt rechtlich die Frau, welche als Mutter in der Geburtsurkunde erwähnt wird. Ist in dieser Urkunde der Name der Mutter nicht angegeben, so kann diese das von ihr geborene Kind in einer notariellen Urkunde anerkennen. Auch das Kind kann eine Klage auf Mutterschaft einreichen. In diesem Fall muss der Kläger den Nachweis erbringen, dass es sich bei ihm um das Kind handelt, das die Beklagte zur Welt gebracht hat. Als Beweis gilt insbesondere, dass die betreffende Frau den Kläger stets als ihr Kind behandelt hat, dass sie es in dieser Eigenschaft erzogen und für seine Bedürfnisse gesorgt hat sowie dass der Kläger in der Gesellschaft als das Kind der Beklagten gilt (possession d’état). Die in einer Partnerschaft gezeugten Kinder gelten zwar gesetzlich nicht als eheliche, genießen jedoch die gleichen Rechte wie diese.