Schließlich besteht der Schadensersatzanspruch, wenn sich der Vermieter mit der Schadensbeseitigung in Verzug befindet. Verzug setzt eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.[1] Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich; jedoch muss dem Vermieter ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung gelassen werden. Verzug liegt nicht vor, wenn der Vermieter ohne Verschulden an der Mängelbeseitigung gehindert ist[2]; Geldmangel schließt den Verzug allerdings nicht aus.

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