Leitsatz

  1. Der einem Wohnungsverkauf zustimmungspflichtige Verwalter kann keine echte Maklerleistung erbringen
  2. Im Kaufvertrag vereinbarter Direktanspruch des Maklers auf Provision stellt insoweit kein abstraktes Schuldanerkenntnis dar
  3. Bereicherungsrechtliche Provisionsrückzahlung noch 10 Jahre später
 

Normenkette

(§ 2 WohnVermG; §§ 652, 812, 814 BGB; § 12 WEG)

 

Kommentar

  1. Ein WE-Verwalter, der gem. § 12 WEG einem Wohnungsverkauf zustimmen muss, kann für den Käufer der Wohnung keine echte Maklerleistung erbringen (vgl. auch BGH v. 26.9.1990, IV ZR 226/89, NJW 1991, 168).
  2. Ist dem Käufer einer Eigentumswohnung bekannt, dass der für ihn tätige Makler Verwalter der Wohnanlage ist und einem Verkauf zustimmen muss, ist ihm aber nicht bekannt, dass der Verwalter keine echte Maklerleistung erbringen kann, dann stellt ein in den Kaufvertrag aufgenommener Direktanspruch des Maklers auf Provision gegen den Käufer kein selbstständiges, abstraktes Schuldanerkenntnis dar.
  3. Einer Rückforderung des bereits gezahlten Maklerlohns (hier mit 6 % vom Kaufpreis incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer im Vertrag festgehalten) steht auch nach 10 Jahren nicht § 814 BGB entgegen, wenn dem Käufer lediglich die Tatsache, dass der Makler auch Verwalter der Anlage ist, bekannt war, nicht jedoch, dass dieser keine echte Maklerleistung erbringen konnte.
 

Link zur Entscheidung

(OLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2002, 8 U 53/02, NZM 20/2002, 877)

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