Leitsatz

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nachweisleistung des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrags ist nicht mehr zu vermuten, wenn zwischen der Nachweisleistung und dem Vertragsschluss ein Zeitraum von 15 Monaten liegt.

 

Fakten:

Die Maklerin hatte dem Käufer die Gelegenheit zum Erwerb einer Eigentumswohnung nachgewiesen. Zwischen Nachweis und Abschluss des Hauptvertrags lag ein Zeitraum von 15 Monaten. Die Provisionsklage der Maklerin scheiterte. Zwar hatte diese ihrem Auftraggeber gegenüber eine Nachweistätigkeit erbracht, dies allein war jedoch nicht ausreichend, um den Provisionsanspruch zu sichern. Erforderlich ist nämlich, dass die erbrachte Maklertätigkeit auch ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags ist. Und dies war nicht mehr der Fall. Denn in der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Nachweisleistung des Maklers und dem Abschluss des Hauptvertrags eine Vermutung dafür begründet, dass die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsschluss war. Als "eng" lässt sich nun aber der zeitliche Abstand zwischen der Maklerleistung und dem letztendlichen Abschluss des Hauptvertrags nach 15 Monaten nicht mehr bewerten. Ein derart großer zeitlicher Abstand lässt im Gegenteil eher vermuten, dass der spätere Vertragsschluss ganz andersartige Gründe als die weit zurückliegende Maklerleistung hatte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.12.2003, 24 U 5/02

Fazit:

Unabhängig vom konkreten zeitlichen Abstand steht es dem Makler allerdings offen, die Ursächlichkeit trotz erheblichen Zeitabstands noch zu beweisen. Das aber ist in der Praxis nur in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich möglich.

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