Normenkette

§§ 652 ff. BGB, § 12 WEG

 

Kommentar

Vermittelt der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der Wohnungseigentumsverwaltung den Verkauf einer Wohnung, so steht seinem Anspruch auf Maklerprovision nicht entgegen, dass er namens der Verwaltung der Veräußerung nach § 12 WEG zustimmen muss. Ein Anspruch auf Maklerprovision würde nach der herrschenden Rechtsmeinung zur wirtschaftlichen Verflechtung und zur Interessenkollision des Maklers nur dann entfallen, wenn eine rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Verkäuferseite der Wohnung einerseits und dem Verwalter als Makler bzw. deren Geschäftsführer andererseits vorläge (wie hier nicht). Mit der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG wird der Verwalter nicht im Interesse des Veräußerers tätig, vielmehr hat er hier die Interessen der anderen Wohnungseigentümer wahrzunehmen und diese zu vertreten.

 

Link zur Entscheidung

( LG Tübingen, Urteil vom 12.06.1985, 4 O 94/85= MDR 86 S. 235)

Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Der BGH hat hierzu später anders bzw. modifizierend entschieden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?