1.

Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich Pausen beträgt 39 Stunden. Ab 1. Oktober 1998 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38 Stunden.

 

Das gilt auch für Jugendliche.

 

Abweichend hiervon kann durch Betriebsvereinbarung und durch Einzelarbeitsverträge in Betrieben mit Betriebsräten mit deren Zustimmung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden vereinbart werden.

 

Eine über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden in der Woche ist zuschlagsfrei zusätzlich zu vergüten.

 

2.

Eine von Ziff. 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelarbeitsverträge getroffen werden, sofern

 

a)

eine im voraus festgelegte Freizeit (z.B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird und dabei der Durchschnitt von bis zu 52 Wochen eines Kalenderjahres die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Ziff. 1 ergibt und

 

b)

bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die Wochentage außer bei Vorliegen besonderer betrieblicher Gründe (z.B. Reinigungspersonal) grundsätzlich ein arbeitsfreier Werktag in jeder Woche gebildet wird.

 

c)

Fällt in die Woche ein gesetzlicher Feiertag, so ist der freie Tag nach den gleichen Grundsätzen festzulegen wie in Wochen ohne Feiertag.

 

3.

Sind bei Ladenschluß noch Kunden/Kundinnen anwesend, so muß zum Zuendebedienen dieser Kunden/Kundinnen und für das damit verbundene Wegräumen der Ware Arbeit geleistet werden. § 7 Ziff. 1 ist zu beachten.

 

4.

Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit sowie Pausen sind unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen betrieblich zu regeln und jedem/jeder ArbeitnehmerIn in geeigneter Weise bekanntzumachen.

 

5.

Beschäftigte, die spätöffnungsbedingt nach 18.30 Uhr arbeiten, sollen an diesen Tagen nicht länger als 9 Stunden beschäftigt werden, es sei denn, betriebsübliche Arbeitszeiten sind ebenfalls länger. Darüber hinaus sollen die Beschäftigten auf ihren Wunsch an nicht mehr als drei Tagen in der Woche nach 18.30 Uhr und an nicht mehr als an drei Samstagen im Monat beschäftigt werden.

 

Hiervon kann abgewichen werden, wenn im Rahmen einer systematischen Arbeitszeiteinteilung

  • mehrere Schichten auch im wöchentlichen Wechsel festgelegt werden,
  • eine Vier-Tage-Arbeitswoche vereinbart wird,
  • alle vier Wochen ein langes Wochenende (Samstag bis Dienstag, Freitag bis Montag) erreicht wird.

Andere - davon abweichende Arbeitszeitregelungen - können zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden, sofern sie eine systematische und im voraus planbare Arbeitszeit - und Freizeitregelung enthalten (roulierendes Freizeitsystem, feste Woche, Freizeittage, usw.).

 

In Betrieben ohne Betriebsrat, ist eine entsprechende Regelung durch Einzelarbeitsvertrag mit den betroffenen Beschäftigten zu treffen.

 

Aus Anlaß der Abendöffnung dürfen Pausen nicht neu geschaffen oder verlängert werden. Abweichende Betriebsvereinbarungen sind zulässig.

 

In Betrieben, die an der Spätöffnung teilnehmen, sind die sozialen Belange der Beschäftigten sowie die besonderen Belastungen, die sich aus der Abendöffnung ergeben zu berücksichtigen.

 

Bei Vorliegen dringender persönlicher Gründe sollen Beschäftigte im Verkauf auf ihren Wunsch hin an den Tagen Montag bis Freitag von einem Einsatz nach 18.30 Uhr ganz oder teilweise ausgenommen werden, wenn dieser Einsatz für sie unzumutbar wäre.

 

Dies ist regelmäßig der Fall,

  • wenn die nach ärztlichem Attest erforderliche Betreuung und Pflege naher Angehöriger/LebenspartnerIn nicht gewährleistet wäre,
  • wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Betreuung und die Beaufsichtigung ihrer Kinder vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gewährleistet wäre,
  • für Auszubildende am Tag des Berufsschulunterrichtes.

Beschäftigte, die nach 18.30 Uhr arbeiten und bei einem Geschäftsschluß um 20.00 Uhr in zumutbarem Zeitraum ihren Wohnsitz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen können, wenn sie diese ausschließlich benutzen können, sollen - in erforderlichem Umfang vor 20.00 Uhr - von dem Arbeitseinsatz ausgenommen werden.

 

6.

Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Gewerbeordnung sowie des Mutterschutzgesetzes.

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