A.

Regelmäßige Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen

    ab 1.1.1987 38,5 Stunden
    ab 1.4.1988 37,5 Stunden.

    Sie verteilt sich auf 5 zusammenhängende Tage

     

    - Montag bis Freitag -.

  2. Für den Betrieb kann nur eine der nachstehend aufgeführten Formen der Arbeitszeitregelung gewählt werden.

     

    Die Interessen der Arbeitnehmer und die betrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen.

    a) Täglich gleichmäßige Arbeitszeitverkürzung.
    b) Verkürzung der Arbeitszeit an einem Wochentag je Woche bzw. in jeder 2. Woche.
    c)

    Die bisher gültige Arbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden und täglich 8 Stunden wird beibehalten. Der Zeitausgleich zur Arbeitszeitverkürzung wird in Form von freien Arbeitstagen gewährt.

     

    Der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 muß innerhalb des jeweils festgelegten Ausgleichszeitraumes von 2 Monaten erreicht werden.

     

    Der freie Arbeitstag muß grundsätzlich mit dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorher vereinbart werden.

    d)

    Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für die Woche von Montag - Freitag

    ab 1.1.1987 37,0, 38,5 oder 40 Stunden
    ab 1.4.1988 36,0, 37,5 oder 39 Stunden.

    Innerhalb dieser Festlegung sind die Arbeitszeitregelungen gemäß Buchstaben a) bis b) sinngemäß möglich.

     

    Der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit muß grundsätzlich innerhalb des Ausgleichszeitraumes von 2 Monaten erreicht werden.

     

    Die jeweils geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist dem Arbeitnehmer spätestens am Freitag für die übernächste Kalenderwoche mitzuteilen.

     

    Der Arbeitgeber ist gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Betriebsrat verpflichtet, den Nachweis über die Einhaltung der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen.

  3. Durch Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, daß der Ausgleich in einem Dreimonatszeitraum erfolgen kann, wobei der Ausgleichsanspruch aus einem Dreimonatszeitraum in einen anderen, unmittelbar davorliegenden oder anschließenden Dreimonatszeitraum übernommen werden kann.

     

    In einer Betriebsvereinbarung sind die erforderlichen Einzelheiten festzulegen. Dabei kann von Ziffer 2 Satz 1 abgewichen werden. Hier können für einzelne Betriebsabteilungen die Regelungen gemäß Buchstaben a) bis c) vereinbart werden.

     

    Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag in Betrieben ohne Betriebsrat kann für den Bereich Montage (Monteure) festgelegt werden, daß für einen zusammenhängenden Zeitraum bis zu 13 Wochen je Kalenderjahr die vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis zu 8 Stunden pro Woche, verteilt auf die Tage von Montag bis Freitag, verlängert werden kann.

     

    Die Bestimmungen des MTV § 5 finden hierbei keine Anwendung.

     

    Die erarbeiteten Stunden müssen durch bezahlte Freistellung in einem Zeitraum von 3 Monaten erfolgen bzw. findet Ziffer 3 Satz 1 sinngemäß Anwendung.

  4. Ansammeln von Freizeitguthaben für Freischichten

     

    Arbeitstage einschließlich Feiertage und lohnfortzahlungspflichtige Krankheitstage sowie Lohnfortzahlungstage gemäß MTV.

     

    An Urlaubstagen erfolgt keine Ansammlung.

     

    Verbrauch von Freischichten

     

    An lohnfortzahlungspflichtigen Krankheitstagen und Tagen, für die Lohnfortzahlungsanspruch gemäß MTV besteht, werden vereinbarte Freischichten verbraucht.

     

    Bei Urlaub bleibt die Freischicht erhalten und wird zu einem anderen Zeitpunkt gewährt.

  5. Bezahlung

     

    Lohnfortzahlungspflichtige Krankheit, Urlaub, Feiertage und lohnfortzahlungspflichtige Tage gemäß MTV werden gemäß den bisherigen Bestimmungen bezahlt.

  6. Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen werden unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und des BetrVG (§ 87) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgesetzt und bekanntgegeben.

     

    Am 24. und 31. Dezember darf nicht mehr als je 4 Stunden gearbeitet werden; die Arbeitszeit endet spätestens um 12.00 Uhr.

     

    Die ausfallende Arbeitszeit wird bei gewerblichen Arbeitnehmern mit dem effektiven Stundenverdienst bezahlt, bei Angestellten tritt keine Gehaltsminderung ein. Wird die Arbeitszeit bis 12.00 Uhr an beiden Tagen durch Urlaub abgegolten, so wird dafür nur ein Urlaubstag gerechnet.

  7. Für Arbeitnehmer, bei denen regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, darf die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft verlängert werden,

    a) wenn der Anteil der Arbeitsbereitschaft mehr als 25% der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht bis zu 10 Stunden täglich, jedoch höchstens bis zu 45 Stunden in der Woche,
    b) wenn der Anteil der Arbeitsbereitschaft mehr als 40% der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht bis zu 10 Stunden täglich, jedoch höchstens bis zu 48 Stunden in der Woche.

    Arbeitsbereitschaft kann z.B. bei Pförtnern und Kraftfahrern vorliegen.

     

    Mit diesen Arbeitnehmern ist schriftlich zu vereinbaren, ob sie zur Gruppe a) oder b) gehören.

     

    Das Beobachten von Produktionsanlagen gilt nicht als Arbeitsbereitschaft.

     

    Ob in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und wie hoch ihr prozentualer Anteil ist, wird durch die Betriebspa...

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