1.

Originalzeugnisse sind den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern nach erfolgter Einstellung unverzüglich zurückzugeben.

 

2.

Nach erfolgter Kündigung ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, das beim Austritt gegen ein endgültiges auszutauschen ist. Eine Ausstellung von Zeugnissen für eine andere als die tatsächliche Beschäftigung ist unstatthaft.

 

3.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf sofortige Aushändigung der Arbeitspapiere. Wenn dieses aufgrund des Abrechnungsverfahrens nicht möglich ist, hat sie bzw. er bis zur Fertigstellung der Arbeitspapiere Anspruch auf eine Zwischenbescheinigung mit Angaben über die Besteuerungsmerkmale.

 

4.

Der Arbeitgeber haftet für den Schaden, der der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer durch eine schuldhafte Zurückhaltung der Arbeitspapiere und Bescheinigungen entsteht.

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