1.

Originalzeugnisse sind den Beschäftigten nach erfolgter Einstellung unverzüglich zurückzugeben.

 

2.

Nach erfolgter Kündigung ist der/dem Beschäftigten auf Verlangen ein vorläufiges Zeugnis auszustellen, das beim Austritt gegen ein endgültiges auszutauschen ist. Eine Ausstellung von Zeugnissen für eine andere als die tatsächliche Beschäftigung ist unstatthaft.

 

3.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Beschäftigte Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis sowie auf sofortige Aushändigung der Arbeitspapiere. Wenn dieses aufgrund des Abrechnungsverfahrens nicht möglich ist, hat sie bzw. er bis zur Fertigstellung der Arbeitspapiere Anspruch auf eine Zwischenbescheinigung mit Angaben über die Besteuerungsmerkmale.

 

4.

Gerät der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Aushändigung der Arbeitspapiere mehr als 4 Wochen in Verzug, so haftet er für Schäden, die den Beschäftigten durch die Zurückhaltung der Arbeitspapiere und Bescheinigungen entstanden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge