(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Den gesamten Urlaubsanspruch (Abs. 2 bzw. Abs. 6) erwirbt der/die Arbeitnehmer/in erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Auf Wunsch des/der Arbeitnehmer/in sind bis zu drei Wochen zusammenhängend zu gewähren. Beim Ausscheiden vor Erfüllung der Anwartschaft hat der/die Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Teilurlaub.
(2) Der Erholungsurlaub beträgt bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
nach Vollendung des |
18. |
27. |
36. |
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Lebensjahres |
bei einer Betriebszugehörigkeit |
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bis zu 2 Jahren |
23 |
24 |
25 |
von 3 bis 6 Jahren |
25 |
26 |
27 |
ab dem 7. Jahr |
26 |
27 |
28 |
Arbeitstage.
(3) Für Arbeitnehmer/innen, die nicht in der Fünf-Tage-Woche beschäftigt sind, gelten für die Berechnung der Urlaubsansprüche nachfolgende Umrechnungsformeln:
a) |
bei dauerhafter regelmäßiger Beschäftigung abweichend von der Fünf Tage-Woche
Urlaubstage der 5-Tage-Woche x regelmäßige Wochenarbeitstage 5 |
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b) |
bei unregelmäßiger Abweichung von der Fünf-Tage-Woche
Urlaubstage der 5-Tage-Woche x Jahresarbeitstage 250 |
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(4) Entstehen bei Urlaubsberechnungen Bruchteile von Urlaubstagen, so werden diese Bruchteile ab 0,5 auf einen ganzen Urlaubstag aufgerundet, unter 0,5 abgerundet.
(5) Maßgebend für die Dauer des Erholungsurlaubes sind das Lebensalter und die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Urlaubsjahres. Die Betriebszugehörigkeit berechnet sich nach vollen Kalenderjahren. Das Eintrittsjahr wird als volles Jahr auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis im Eintrittsjahr mindestes acht Kalendermonate bestanden hat.
(6) In dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis begonnen oder beendet wurde, hat der/die Arbeitnehmer/in für jeden Kalendermonat Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs. Dabei gelten mehr als 15 Kalendertage als ein voller Kalendermonat. Nach Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit hat der/die Arbeitnehmer/in zumindest Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
(7) Während des Urlaubs ist der Durchschnittsverdienst der letzten sechs Monate ohne Überstundenvergütung zu bezahlen. Lohn-/Gehaltserhöhungen werden auch während des Urlaubs berücksichtigt.
(8) Beim Ausscheiden ist der Erholungsurlaub in der Kündigungsfrist zu nehmen. Ist während der Kündigungsfrist eine Urlaubsgewährung nicht möglich, so wird der Urlaubsanspruch in Geld abgegolten.
(9) Erkrankt der/die Arbeitnehmer/in während des Urlaubes, so werden die durch ärztliches Zeugnis ausgewiesenen Krankentage auf die Urlaubstage nicht angerechnet. Der/die Arbeitnehmer/in hat sich jedoch nach dem termingemäßen Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Der Termin für den restlichen Urlaub ist neu zu vereinbaren.
(10) Beim Ausscheiden aus dem Betrieb ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Bescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten oder bezahlten Erholungsurlaub auszuhändigen. Diese Bescheinigung muss im neuen Betrieb vorgelegt werden.
(11) Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts wird im Einvernehmen zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dem/der Arbeitnehmer/in zu Jahresbeginn unter Wahrung der Interessen des Betriebes und unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Arbeitnehmers/in festgelegt.
(12) Konnte der Erholungsurlaub bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Jahres anzutreten. Kann der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen auch in der Übertragungsfrist nicht angetreten werden, ist er innerhalb weiterer drei Monate anzutreten oder abzugelten.
(13) Der Erholungsurlaub für jugendliche Arbeitnehmer/innen richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 in der jeweils gültigen Fassung, soweit dieses günstiger ist.
(14) Zum Zwecke eines längeren, zusammenhängenden Jahresurlaubes kann zwischen dem/der Arbeitnehmer/in und dem/der Arbeitgeber/in schriftlich vereinbart werden, dass bis zu zehn Urlaubstage in das neue Urlaubsjahr übertragen werden können.
(15) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.