Informationen über diesen Tarifvertrag
Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O)
Datum: 05. März 1991
Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O)
Zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 31. Januar 2003
Zwischen der
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
(den vertragschließenden Gewerkschaften)
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§§ 1 - 27 Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die
- in Verwaltungen und Betrieben, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT-O vom 10. Dezember 1990 fallen, als angestelltenrentenversicherungspflichtige Auszubildende,
- in Verwaltungen und Betrieben, deren Arbeiter unter den Geltungsbereich des MTArb-O oder des BMT-G-O vom 10. Dezember 1990 fallen, als arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende
in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
- Schüler, Praktikanten, Volontäre sowie Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden (z.B. Verwaltungspraktikanten, Verwaltungslehrlinge),
- Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Arbeiter der ausbildenden Verwaltung oder des ausbildenden Betriebes unter einen der in Absatz 1 Buchst. b genannten Tarifverträge fallen,
- körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten von Heimen oder von Jugendstrafvollzugsanstalten ausgebildet werden.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zu den Schülern im Sinne des Buchstaben a gehören z.B. auch Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Krankenpflege, Schüler für den Beruf des Logopäden, des Audiometristen, des Orthoptisten.
§ 2 Berufsausbildungsvertrag
(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
- Dauer des Erholungsurlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Sieht die Ausbildungsordnung eine Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) vor, kann der Berufsausbildungsvertrag für mehrere Stufen geschlossen werden, wenn in der Verwaltung oder in dem Betrieb des Ausbildenden die entsprechende Ausbildung möglich ist und für diese ein Bedürfnis besteht.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Buchst. a:
Für die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung ist nach den Grundsätzen des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zu verfahren.
Die Probezeit beträgt drei Monate.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Für die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung ist nach den Grundsätzen des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zu verfahren.
(3) Im Übrigen gelten für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.
§ 3 Ärztliche Untersuchungen
(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
Bei den unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung - sofern der Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat - so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
(2) Der Ausbildende kann den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Der Ausbildende hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdenden Betrieb beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Auszubildenden auf seinen Antrag bekannt zu geben.
§ 4 Schweigepflicht
(1) Der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Ausbildenden angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren...