Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 23.07.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.10.1996)
Nummer: 15309.046
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 23. Juli 1993
Nachfolger: 15309.067
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 31. Oktober 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 227 vom 03. Dezember 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 8. November 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich der
1. |
Manteltarifvertrag vom 23. Juli 1993, |
für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen,
mit Wirkung
zu den Tarifverträgen
zu 1. bis 4. vom 1. Januar 1993
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen
vom 23. Juli 1993
Zwischen
dem Einzelhandelsverband Nordrhein e.V.,
Sitz Düsseldorf,
dem Landesverband des Westfälisch-Lippischen Einzelhandels e.V.,
Sitz Münster
einerseits,
und
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB,
Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen,
Sitz Düsseldorf,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband Nordrhein-Westfalen,
Sitz Düsseldorf,
andererseits,
wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen des Einzelhandels einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Die Mitglieder der vertragsschließenden Parteien sind tarifgebunden.
(3) Der Tarifvertrag gilt auch
a) |
in Versandunternehmen des Einzelhandels; |
b) |
in Filialunternehmen des Einzelhandels, dazu gehören auch die Verkaufsstellen der Lebensmittelfilialbetriebe, ihre Hauptverwaltungen, Nebenbetriebe und Lager; |
c) |
in Betrieben, deren Schwerpunkt im Einzelhandel liegt; |
d) |
in Betrieben des Tankstellen- und Garagengewerbes. |
(4) Der Tarifvertrag gilt mit Ausnahme des in Abs. 5 genannten Personenkreises für alle Arbeitnehmer (Angestellte, gewerbliche Arbeitnehmer, Auszubildende), deren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt.
(5) Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.
§ 2 Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen. Im übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften der Arbeitszeitordnung, der Gewerbeordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes.
(2) Eine von Abs. 1 abweichende systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an einem Werktag oder in einer Woche) ist zulässig, wenn innerhalb von 52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs. 1 nicht überschritten wird.
(3) Besteht ein Betriebsrat, so ist über die Einteilung der Arbeitszeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Besteht kein Betriebsrat, so ist hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Regelung zu treffen.
(4) Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
(5) Wird die regelmäßige tägliche Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt oder verlängert, so kann diese Arbeitszeit in einem Zeitraum von 3 Wochen ausgeglichen werden.
(6) Dringende Vor- und Abschlußarbeiten, Aufräumungsarbeiten und Kassenschluß sind als Ausnahmen über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus zu leisten. Die hierfür erforderliche Zeit darf 10 Minuten täglich nicht überschreiten; sie ist zuschlagfrei auszugleichen.
(7) Für Fahrpersonal (Kraftwagenfahrer aller Führerscheinklassen, Beifahrer) können - wenn die Arbeitszeit überwiegend in Arbeitsbereitschaft besteht - Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft auf insgesamt 46 Stunden, für Heiz-, Schließ-, Wach- und Wartungspersonal auf insgesamt 43 Stunden verlängert werden. Die tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen für Kraftwagen- und Beifahrer soll höchstens 12 Stunden betragen.
(8) Im Rahmen der Regelungen gemäß Abs. 3 sollen Arbeitnehmer für den Fall der Teilnahme an Spätöffnungen an Donnerstagen (langer Donnerstag) nur an jedem 2. langen Donnerstag nach 18.30 Uhr eingesetzt werden. Arbeitnehmer, die donnerstags nach 18.30 Uhr arbeiten, sollen an diesem Tag nicht länger als 8,5 Stunden ...