Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV für Auszubildende, Friseurhandwerk, Bayern, 01.12.1993 (AVE-Anfang: 01.07.1994; AVE-Ende: 31.12.1998)
Nummer: 21401.133
Klassifizierung: Mantel-TV für Auszubildende
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 01. Dezember 1993
Nachfolger: 21408.006
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1994
AVE Ende 31. Dezember 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 160 vom 25. August 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk
vom 19. Juli 1994
1. |
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern der nachfolgende Tarifvertrag, nämlich der Manteltarifvertrag für die Auszubildenden des Friseurhandwerks in Bayern vom 1. Dezember 1993 mit Wirkung vom 1. Juli 1994 mit dem weiter unten stehenden Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt. |
2. |
Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. |
5. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis: Bei der Anwendung
- des § 11 Absatz 5 des Manteltarifvertrages bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt und
- des § 11 Absatz 7 des Manteltarifvertrages bleibt der Anspruch auf das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub erhalten.
|
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Manteltarifvertrag für die Auszubildenden im bayerischen Friseurhandwerk
vom 1. Dezember 1993
Zwischen
dem Landesinnungsverband des Bayerischen Friseurhandwerks, München,
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirk Bayern, München,
andererseits
wird folgender Manteltarifvertrag für Auszubildende geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Manteltarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: Für den Freistaat Bayern. |
2. |
Fachlich: Für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung. |
3. |
Persönlich: Für alle Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, die durch einen Friseurmeister/eine Friseurmeisterin in den genannten Betrieben ausgebildet werden. |
§ 2 Berufsausbildungsvertrag
(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.
(2)
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll;
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung;
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte;
- Dauer der regelmäßigen, täglichen Ausbildungszeit;
- Dauer der Probezeit;
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung;
- Dauer des Erholungsurlaubes;
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.
Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:
(3) Der Ausbildungsbetrieb trägt dafür Sorge, daß der abgeschlossene Ausbildungsvertrag zeit- und sachgerecht bei der zuständigen Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) eingetragen wird.
(4) Der Ausbilder hat dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertreter unverzüglich eine rechtswirksame Ausfertigung des Ausbildungsvertrages auszuhändigen.
(5) Den Auszubildenden sind die im Betrieb für die Ausbildung Berechtigten schriftlich mitzuteilen.
(6) Auszubildende sollen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.
§ 3 Ausbildungszeit
(1) Die regelmäßige, wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 38 Stunden. Die vorgeschriebenen Ruhepausen zählen nicht zur Ausbildungszeit.
(2) Die regelmäßige, wöchentliche Ausbildungszeit ist auf fünf Werktage in der Woche zu verteilen. An einzelnen Wochentagen darf sie auch bei jugendlichen Auszubildenden auf achteinhalb Stunden angesetzt werden, wenn sie an den anderen Werktagen derselben Woche weniger als acht Stunden beträgt.
(3) Im ersten Lehrjahr werden 30 Minuten der um 120 Minuten verkürzten, wöchentlichen Ausbildungszeit auf den zweiten Berufsschultag angerechnet, sofern der Auszubildende an diesem Tag den Betrieb nicht mehr aufsucht.
(4) Auszubildenden ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zum Führen von Berichtsheften (Ausbildungs-Nachweisen) zu geben.
(5) Sofern Übungsabende zum Lernen an Modellen angesetzt werden, sind diese bis 20.00 Uhr zu beenden. Die tägliche Ausbildungszeit darf dadurch bei jugendlichen Auszubildenden nicht auf mehr als achteinhalb Stunden verlängert werden. Die Mehr...