(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung[2] [Bis 13.01.2019: Markensatzung] beigefügt sein.
(2) Die Kollektivmarkensatzung[3] [Bis 13.01.2019: Markensatzung] muß mindestens enthalten:
1. |
Namen und Sitz des Verbandes, |
2. |
Zweck und Vertretung des Verbandes, |
3. |
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, |
4. |
Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen, |
5. |
die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und |
6. |
Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke. |
(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung[4] [Bis 13.01.2019: Markensatzung] enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.
(5[6] [Bis 13.01.2019: 4] ) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung[7] [Bis 13.01.2019: Markensatzung] steht jeder Person frei.
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