Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Die eigenmächtige Anbringung einer Ladenmarkise stellt eine unzulässige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die ein Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen braucht, zumal wenn durch den Geschäftsbetrieb auf der Straße die Sicht auf sein Praxisschild verschlechtert wird.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 11.01.1995, 24 W 7039/94)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Zum Thema "Markise" gibt es auch anders lautende Rechtsprechung mit dem Ergebnis einer Duldungspflicht.

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