Leitsatz

Welche Geräuschbeeinträchtigungen bei der Benutzung der Bad- und Toiletteninstallationen in einer benachbarten Wohnung hinzunehmen sind, ist unter Heranziehung der einschlägigen DIN-Normen zu entscheiden.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer nahm Umbauarbeiten in Bad und Toilette seiner Wohnung vor. Der benachbarte Wohnungseigentümer behauptet nun, seit den Umbauarbeiten träten in seinem Schlafzimmer Geräuschbeeinträchtigungen auf, die er nicht weiter dulden wolle. § 14 Nr. 1 WEG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Was die Beeinträchtigungen eines anderen Wohnungseigentümers durch den Gebrauch der im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Installationen in Bad und Toilette angeht, können für das Maß der nach § 14 Nr. 1 WEG hinzunehmenden Beeinträchtigungen die einschlägigen DIN-Normen herangezogen werden. Zwar sind diese nicht unmittelbar verbindlich, da es sich bei ihnen nicht um Rechtsvorschriften handelt, gleichwohl haben sie erhebliches Gewicht bei der Beurteilung von Geräuschbelästigungen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 18.11.1999, 2Z BR 77/99

Fazit:

In der Regel überschreiten Beeinträchtigungen, die sich im Rahmen der DIN-Normen bewegen, das Maß des § 14 Nr. 1 WEG nicht. Es können auch - je nach konkretem Einzelfall - darüber liegende Beeinträchtigungen hinzunehmen sein.

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