Problem der verdeckten Gewinnausschüttung bei Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Pensionseintritt
In der Praxis tritt regelmäßig der Fall ein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach Erreichen des in der Versorgungszusage vereinbarten Rentenalters weiterbeschäftigt werden möchte. Die gleichzeitige Auszahlung von Pension und Aktivgehalt kann gesellschaftsrechtlich veranlasst sein und eine verdeckte Gewinnausschüttung nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund sind die Vereinbarungen in der Versorgungszusage von maßgebender Bedeutung. Insoweit sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Eintritt des Versorgungsfalls mit Erreichen einer Altersgrenze und Ausscheiden des Versorgungsberechtigten,
- Eintritt des Versorgungsfalls nur mit Erreichen der Altersgrenze.
Wurde in der Versorgungszusage vereinbart, dass der Versorgungsfall mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und dem Ausscheiden aus dem Dienst der GmbH eintritt, besteht zivilrechtlich kein Anspruch auf die Pension – solange der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht aus dem Dienst der GmbH ausgeschieden ist. In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.
Für den Fall, dass der Versorgungsfall nur mit dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eintritt, spricht dieses grundsätzlich nicht gegen die zivilrechtliche und körperschaftsteuerrechtliche Anerkennung der Pensionszusage. Sie führt nicht von vornherein wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. In der Auszahlungsphase der Pension erfolgt bei dieser Fallgestaltung die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht aus einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung heraus und führt damit nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit die Summen aus Versorgungszahlungen und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Im Ergebnis wird damit bewirkt, dass eine Entlohnung in der Auszahlungsphase bis zur Höhe des ursprünglichen Aktivgehalts im Hinblick auf die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit dem Vorliegen einer vGA unschädlich ist. Diese Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der Altersgrenze.
Eine vgA ist anzunehmen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls, deutlich reduziert werden, da eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist.
In der Praxis wird den negativen Folgen einer Weiterbeschäf...