Rz. 45

Enthält der Gesellschaftsvertrag die vorgenannten Mindestregelungen nicht, kommen die Vorschriften für irreguläre Gesellschaften im Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 4 LGSM und Art. 8 Abs. 1 LGSM zur Anwendung.

Neben den vorgenannten Bestimmungen soll der Gesellschaftsvertrag außerdem enthalten: Bestimmungen zur Geschäftsführung, den Vollmachten der Geschäftsführer, Ernennung der Geschäftsführer, Bestimmungen zur Gewinn- und Verlustverteilung, Bestimmungen zur gesetzlichen Rücklage, zur vorzeitigen Auflösung und zum Verfahren der Auflösung. Treffen die Gesellschafter zu diesen weiteren Bestimmungen keine Aussage, finden gemäß Art. 8 Abs. 1 LGSM die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

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