Kommentar

Ist eine Mietsache bei Überlassung an den Mieter mangelhaft oder fehlt ihr eine zugesicherte Eigenschaft, kann der Mieter die Mietzahlung ganz oder teilweise verweigern. Kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, kann der Mieter überdies Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen ( §§ 537 , 538 BGB ; Mietvertrag ; Schadensersatz ).

Ein Gastwirt hatte gewerbliche Räume zum Betrieb eines Spezialitätenrestaurants gemietet, doch wurde ihm die Gaststättenkonzession wegen Fehlens genügender Kfz-Stellplätze verweigert. Da der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen erklärt hatte, er könne die notwendigen Stellplätze zur Verfügung stellen, verklagte ihn der Mieter auf Ersatz der zur Vorbereitung der Lokaleröffnung gemachten Aufwendungen.

Ohne in der Sache endgültig zu entscheiden, betonte der BGH, daß die mietrechtlichen Gewährleistungsregeln erst nach Übergabe der Mietsache anwendbar seien; diese war hier aber noch nicht erfolgt. In Betracht komme dagegen eine Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo). Hierbei sei zu unterscheiden, ob der Vermieter die unrichtigen Angaben über die Beschaffenheit des Mietobjekts bloß fahrlässig gemacht oder ob er arglistig gehandelt hat. Im letzteren Fall könne der Mieter Ersatz seines Vertrauensschadens verlangen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.06.1997, XII ZR 192/95

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