Leitsatz
Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und bietet er dabei dem Mieter die Einsichtnahme des Mietspiegels in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters an, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Urteil v. 12.12.2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz 15).
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
BGB § 558a
Kommentar
Die Entscheidung betrifft ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB für eine in Wiesbaden gelegene Wohnung. Das Wohnungsunternehmen hatte zur Begründung der Mieterhöhung auf den Mietspiegel der Stadt Wiesbaden Bezug genommen und die Einordnung der Wohnung in die entsprechende Mietspiegeltabelle in dem Mieterhöhungsschreiben erläutert. Der Mietspiegel war dem Erhöhungsschreiben allerdings nicht beigefügt. Stattdessen enthielt das Erhöhungsschreiben den Hinweis, dass der Mieter den Mietspiegel beim Mieterverein oder im "Kundencenter" des Wohnungsunternehmens einsehen könne. Der BGH hatte zu entscheiden, ob das Mieterhöhungsschreiben damit ausreichend begründet war.
Dies wird vom BGH bejaht. Nach § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann ein Mieterhöhungsverlangen u. a. mit einem Mietspiegel begründet werden. Nach dem Wortlaut der Vorschrift reicht es aus, wenn auf den Mietspiegel "Bezug genommen" wird. Hieraus ist zu schließen, dass der Mietspiegel jedenfalls dann nicht beigefügt werden muss, wenn er allgemein zugänglich ist (Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, § 558a BGB Rdn. 34). In dem Urteil vom 12.12.2007 (VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573) hat der BGH entschieden, dass dies der Fall ist, wenn der Mietspiegel im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht wurde. Diese Rechtsprechung führt der BGH fort. Eine Beifügung des Mietspiegels ist auch dann entbehrlich, wenn der Vermieter "in seinem Mieterhöhungsverlangen die Einsichtnahme in den Mietspiegel in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters anbietet".
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es im Allgemeinen, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in seinen Geschäftsräumen anbietet. Eine Ausnahme ist bei Kleinvermietern denkbar, wenn die Einsichtnahme in der Privatwohnung des Vermieters angeboten wird und dem Mieter diese Form der Einsichtnahme nicht zugemutet werden kann, etwa weil zwischen ihm und dem Vermieter ein feindseliges oder gespanntes Verhältnis besteht.
Ob die Möglichkeit der Einsichtnahme bei einem Mieterverein ausreicht, hat der BGH offengelassen. Dagegen könnte sprechen, dass die Inanspruchnahme der Serviceleistungen die Mitgliedschaft im Verein voraussetzt.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 11.03.2009, VIII ZR 74/08, NJW 2009, 1667 m. Anm. Börstinghaus, jurisPR-MietR 9/2009 Anm. 3