Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass ein bestehendes Mietverhältnis mit einem anderen als dem bisherigen Mieter fortgesetzt werden soll. Hier stehen den Parteien im Grundsatz 2 Möglichkeiten zur Verfügung.

  1. Zum einen kann der Vermieter den bisherigen Mieter durch Aufhebungsvertrag aus dem Mietverhältnis entlassen und mit dem neuen Mieter einen neuen Mietvertrag schließen (sog. Novation).
  2. Zum anderen kann aber auch ein Mieterwechsel vereinbart werden. Dieser kommt zustande, wenn sich die Parteien einig sind, dass der bisherige Mieter aus dem Vertrag ausscheidet und der neue Mieter in den Mietvertrag eintritt (Parteiwechsel).

Die Novation wird von § 556d Abs. 1 BGB erfasst, der Parteiwechsel nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge