Leitsatz

Auch wenn eine Wohnung möbliert vermietet ist, ist die Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 Prozent gegenüber der vereinbarten Wohnfläche im Verhältnis der Wohnflächenabweichung gemindert.

 

Fakten:

Die Parteien streiten über die Berechnung der Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung der möbliert vermieteten Wohnung. Im Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 50 m² angegeben, die tatsächliche Wohnfläche beträgt 44,30 m². Der BGH gibt dem Mieter Recht. Die tatsächliche Wohnfläche weicht von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche um 11,5 Prozent ab; in dieser Höhe war die vertraglich geschuldete Bruttomiete gemindert. Die möblierte Vermietung ändert daran nichts. Die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit ist nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil trotz der geringeren Fläche die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände vollständig untergebracht werden können.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 2.3.2011 – VIII ZR 209/10

Fazit:

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt die Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Bemessungsgrundlage der Mietminderung ist die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten.

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