Kommt es infolge einer auf dem Dach des Nachbarhauses installierten Fotovoltaikanlage zu Blendwirkungen durch reflektierendes Sonnenlicht, ist dies als Mangel der Mietsache zu bewerten mit der Folge, dass dem Mieter gegen den Vermieter Gewährleistungs- und Mängelbeseitigungsansprüche zustehen. Eine lediglich unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit bleibt außer Betracht.

Da es hinsichtlich der Bewertung einer Blendwirkung weder gesetzliche Vorschriften noch anerkannte Grenzwerte gibt, muss im Einzelfall ermittelt werden, ob die Beeinträchtigung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist. Maßgeblich sind im Wesentlichen die Dauer und der Umfang der Beeinträchtigung.[1]

 
Achtung

Keine Beseitigungspflicht durch Mieter

Der Mieter ist nicht gehalten, die Blendwirkung durch eigene Maßnahmen, etwa durch die Installation von Jalousien, zu vermindern oder zu beseitigen.

Die jeweiligen Interessen sind nicht gegeneinander abzuwägen.

[1] Vgl. OLG Karlsruhe, DWW 2014 S. 186.

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