Die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse) binden grundsätzlich auch den Mieter, der einen Untermietvertrag abschließt. Dieser ist im Verhältnis zum Untermieter als Vermieter anzusehen.

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