Leitsatz
Zahlt der Mieter an den Vermieter Betriebskosten für die Nutzung eines Kabelanschlusses, so umfaßt der vertragliche Mietgebrauch das Nutzungsrecht des Kabelanschlusses. Der Vermieter ist dann nicht berechtigt, einseitig statt des Kabelanschlusses den Empfang über eine Satellitenanlage zur Verfügung zu stellen.
Sachverhalt
Der Vorvermieter hatte die Wohnung mit einem Breitbandkabelanschluß ausgestattet. Die Mieter zahlten für die Nutzung des Kabelanschlusses jährlich etwa 150 DM an den Vermieter. Nach dem Erwerb des Mietobjekts ließ der neue Vermieter - auf Wunsch anderer Mieter im Haus - den Kabelanschluß kappen und eine Gemeinschaftsparabolantenne installieren. Die Mieter können nun nicht mehr dieselben Fernseh- und Radioprogramme empfangen.
Entscheidung
Die Mieter können verlangen, daß der Vermieter ihre Wohnung wieder an das Kabelfernsehnetz anschließt. Dadurch, daß die Mieter die Betriebskosten für den Kabelanschluß tragen mußten, ergibt sich die - zumindest durch schlüssiges Verhalten getroffene - Vereinbarung, daß das Recht, den Kabelanschluß zu nutzen, Bestandteil des Mietvertrages geworden war. Selbst wenn man annimmt, das Nutzungsrecht sei nicht Vertragsbestandteil geworden, würde sich im Ergebnis nichts anderes ergeben: In der vom Vermieter erlaubten Nutzung wäre eine jederzeit zu widerrufende Gestattung zu sehen. Der Widerruf dieser Gestattung ist aber nicht in jedem Falle möglich, nach Treu und Glauben bedarf es für den Widerruf nämlich eines sachlichen Grundes. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, daß andere Mieter im Gebäude die Installation einer Satellitenanlage gewünscht haben, reicht nicht als sachlicher Grund. Dieser Wunsch ist zwar begründet. Sender, die über Satellit empfangen werden können, sind nicht vollständig identisch mit den Sendern, die in das Kabelnetz eingespeist sind. Da es den Mietern insbesondere auf einen solchen Radiosender ankommt, der nicht über Satellit empfangen werden kann, können sie hier den Wiederanschluß an das Breitbandkabelnetz fordern.
Link zur Entscheidung
AG Winsen/Luhe, Urteil vom 26.01.1998, 4 C 1742/97
Fazit:
Hier spielen zwei Grundsätze eine Rolle: Zum Einen hat der Mieter ein Recht auf Erhaltung der Mietsache in dem Zustand, wie sie als vertragsgemäß vereinbart wurde. Daher entscheidet das Gericht hier so wie in den Fällen, in denen dem Mieter gegen ein Entgelt Zubehörräume, wie etwa ein Trockenboden, zur Verfügung gestellt wird. Der Vermieter kann den Mietern dies Nutzungsrecht dann nicht mehr einseitig entziehen. Andererseits wird hier indirekt auch das Recht des Mieters untermauert, sich aus den von ihm gewünschten Quellen zu informieren.