Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederherrichtung eines Kabelanschlusses
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die im 1. Oberschoß links des Hauses … belegene Mietwohnung wieder an das Kabelfernsehnetz anzuschließen
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, daß der Beklagte die von ihnen angemietete Wohnung wieder an das Kabelfernsehnetz anschließt.
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die im Urteilstenor genannte Wohnung. Mit Mietvertrag vom 08.05.1994 hatten die Kläger diese Wohnung von der damaligen Eigentümerin, der Neuen Heimat gemietet. In der zweiten Hälfte der 80er Jahre hat der damalige Vermieter das Mietobjekt mit einem Breitbandkabelanschluß versehen, womit Radio- als auch Fernsehprogramme zu empfangen waren. In der Folgezeit erwarb der Beklagte das Mietobjekt. Zum 01. April 1997 ließ der Beklagte den Kabelanschluß kappen und eine Satellitenschüssel installieren. Die nunmehr empfangbaren Fernseh- und Radioprogramme sind nicht mit den des Breitbandkabels identisch. Es gibt sowohl zusätzlich empfangbare Programme, als auch solche, die nach der Umstellung nicht mehr empfangbar sind.
Die Kläger behaupten, der Empfang habe sich nach Installation der Satellitenanlage wesentlich verschlechtert. Sie sind der Ansicht, sie hatten einen Anspruch darauf, daß ihre Wohnung wieder an das Breitbandkabelnetz angeschlossen wird.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Nutzung sämtlicher allgemeinen zugängliche Informationsquellen. Zudem gehöre die Rundfunk- und Fernsehversorgung nicht zum Mietgebrauch.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten haben die Kläger mietvertraglich einen Anspruch darauf, daß die von ihnen gemietete Wohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen wird. Denn das Recht der Kläger, den Kabelanschluß zu nutzen, ist mietvertraglicher Bestandteil des Mietvertrages geworden. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist der Kabelanschluß in dem Objekt in der zweiten Hälfte der 80er Jahre verlegt worden, die Kläger haben an den Beklagten für die Nutzung des Kabelanschlusses jährlich einen Betrag von 148,60 DM gezahlt. Gerade aus dem Umstand heraus, daß die Kläger die Betriebskosten für den Kabelanschluß haben tragen müssen, ergibt sich zwingend die zumindest konkludente Vereinbarung, daß dann auch der Kabelanschluß vom mietvertragelichen Nutzungsrecht der Kläger mit umfaßt worden ist. Insoweit ist dieses genauso zu behandeln, als wenn den Klägern Zubehörräume, wie etwa ein Trockenboden, zur Verfügung gestellt worden wäre gegen ein Entgelt. Auch in diesen Fällen umfaßt dann der Mietgebraucht auch die Nutzung dieser Räume mit der Konsequenz, daß der Vermieter nicht einseitig berechtigt ist, dieses mietvertragliche Verhältnis wieder aufzuheben. Insofern ergibt sich der Anspruch der Kläger darauf, daß ihre Wohnung wieder an das Breitbandkabelnetz angeschlossen wird, aus § 536 BGB.
Selbst wenn man der Ansicht des Beklagten folgen würde, daß das Recht zur Nutzung des Kabelanschlusses nicht Mietvertragsbestandteil geworden ist, würde sich im Ergebnis nichts anderes ergeben. In diesem Falle würde eine Sondernutzung vorliegen, nämlich eine Nutzung durch die Kläger mit ausdrücklicher Billigung des Beklagten. Hierin würde grundsätzlich eine durch den Beklagten jeder Zeit zu widerrufende Gestattung gesehen werden können. Der Widerruf dieser Gestattung ist allerdings nicht im jeden Falle möglich, nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben bedarf es für den Widerruf eines sachlichen Grundes. Ein solcher sachlicher Grund ist hier nicht ersichtlich. Er läßt sich jedenfalls nicht daraus herleiten, daß ausländische Mieter den Wunsch geäußert haben, es möge eine Satellitenanlage installiert werden, mit den ausländische Sender empfangbar sind. Wollte der Beklagte diesem Wunsch nachkommen, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Satellitenanlage, wie von den ausländischen Mietern gewünscht, zu installieren und zwar auf Kosten dieser Mieter und im übrigen den Kabelanschluß parallel dazu weiterzuführen. Genau hierum geht es nämlich bei den vom Beklagten zitierten Rechtssprechungen, in denen die ausländischen Mitbürger auf eigene Kosten Satellitenanlagen installieren lassen wollten. Dieser Wunsch ist nach der höchstrichterlichen Rechtssprechnung in besonderen Fällen jedenfalls begründet und zwar zusätzlich zu den vorhandenen Kabelanschluß. Hieraus ergibt sich, daß jedenfalls der Wunsch zu Errichtung einer Satellitenanlage keinen sachlichen Grund darstellen kann, den vorhandenen und seit Jahren genutzten Kabelanschluß kappen zu lassen.
Es ist gerichtsbekannt, daß die Sender, die über Satellit empfangen werden können, nicht vollständig identisch sind mit den Sendern, die in das Kabelnetz eingespeist sind. Da es den Klägern insbesondere auf ein solchen Radiosender ankommt, der nicht über Satellit empfangen werden kann, haben sie auch ei...