Leitsatz
Der Kindesvater wandte sich gegen die gegen ihn gerichtete Unterhaltsklage seines minderjährigen Sohnes unter Hinweis auf seine Leistungsunfähigkeit und begehrte für die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe. Seinem Antrag wurde nicht entsprochen unter Hinweis darauf, dass er nachweisen müsse, nicht in der Lage zu sein, den Mindestunterhalt des Klägers zu decken.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legte der Kindesvater Beschwerde ein. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass einen Unterhaltspflichtigen ggü. seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht treffe. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB habe er daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötige den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar seien und auch ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden könne.
Zumutbar sei im Einzelfall auch die Ausübung einer weiteren Nebentätigkeit. Eine solche könne jedenfalls nicht generell verneint werden. Es sei eine Abwägungsfrage, ob im konkreten Fall die Verpflichtung zur Ausübung einer Nebentätigkeit für den Unterhaltspflichtigen bestehe. Zu beachten seien hierbei insbesondere die zwingenden Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz. Auch könne von dem Unterhaltspflichtigen nur verlangt werden, in einem solchen Ausmaß eine Nebentätigkeit auszuüben, wie seine Gesundheit hierdurch nicht beeinträchtigt werde. Im Normalfall könne einem gesteigert Unterhaltspflichtigen zugemutet werden, bis zu 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten.
Der Beklagte habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er trotz aller Bemühungen nicht in der Lage sei, eine Arbeitsstelle zu finden, die ihm die Zahlung des Mindestunterhalts an seinen Sohn ermögliche. Er sei darlegungs- und beweispflichtig sowohl bezüglich seiner fehlenden Leistungsfähigkeit als auch für seine eventuelle Chancenlosigkeit für eine weitere Suche nach einem Arbeitsplatz. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei er in keiner Weise nachgekommen. Er könne sich nicht darauf zurückziehen, bei seiner jetzigen Lebensgefährtin vollschichtig zu arbeiten und dort lediglich einen Nettoarbeitslohn von ca. 493,00 EUR zu verdienen.
Die von ihm vorgelegten Bewerbungsschreiben belegten nicht einmal ansatzweise die von ihm zu fordernden umfangreichen Bewerbsbemühungen. Vier Bewerbungsschreiben seien schlicht zu wenig. Von ihm erwartet werde eine intensive und konkrete Eigenbemühung in der Form der regelmäßig wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und von sonstigen Werbeträgern sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kämen.
Selbst wenn der Beklagte einer Arbeitszeit von 8 Stunden nachgehe, seien zumindest 20 bis 30 Bewerbungen im Monat von ihm zu fordern. All dies habe er unterlassen.
Aufgrund seines unzureichenden Verteidigungsvorbringens habe die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Unterhaltsklage seines Sohnes keine Aussicht auf Erfolg, so dass ihm zu Recht Prozesskostenhilfe versagt worden sei.
Hinweis
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegungs- und Beweislast des ggü. minderjährigen Kindern Unterhaltspflichtigen sind nach wie vor zu Recht sehr hoch. Nach dem Urteil des OLG Köln muss selbst ein 8 Stunden täglich arbeitender Unterhaltspflichtiger mindestens 20 bis 30 Bewerbungen im Monat vorlegen, die er außerhalb seiner Arbeitszeit fertigen muss. Er muss vortragen und ggf. beweisen, welche konkreten Bemühungen er auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz entfaltet hat. Die unternommenen Schritte sind zu dokumentieren. Hierüber ist eine nachprüfbare Auflistung auch der telefonischen Bewerbungen zu fertigen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 28.07.2008, 4 WF 78/08