Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestkindesunterhalt; Arbeitsplatzsuche; Darlegungslast
Leitsatz (amtlich)
Der von seinem minderjährigen Kind auf Zahlung von Mindestunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige genügt seiner ihm für seine mangelnde Leistungsfähigkeit bestehenden Darlegungslast nicht mit dem Vortrag, dass er vollschichtig bei seiner jetzigen Lebensgefährtin arbeite und dort lediglich einen Nettoarbeitslohn von 493,02 EUR verdienen könne und es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelinge, in seinem Beruf als Kfz-Mechaniker oder in einer anderen Tätigkeit eine besser vergütete Arbeitstelle zu finden.
Denn auch für die Behauptung einer trotz ausreichender Bemühungen erfolglosen Arbeitsplatzsuche trifft den Pflichtigen die Darlegungs- und Beweislast. Er muss vortragen und gegebenenfalls geeignet unter Beweis stellen, welche konkreten Bemühungen er entfaltet hat, Arbeit zu finden. Die unternommenen Schritte sind zu dokumentieren, z.B. durch eine nachprüfbare Auflistung auch der telefonischen Bewerbungen. Nicht ausreichend sind allgemeine Hinweise auf die schlechte Arbeitsmarktlage oder sonstige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (vgl. hierzu u.a. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rz. 711 ff. m.w.N.).
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 28.05.2008; Aktenzeichen 31 F 66/08) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Beklagten gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des AG - FamG - Brühl vom 28.5.2008 - 31 F 66/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - "Beschwerde" des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das FamG den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Unterhaltsklage seines minderjährigen Sohnes nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (114 ZPO) bietet. Schon das FamG hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er nachweisen muss, dass er nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt des Klägers zu decken. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Beklagte dies nicht getan, geschweige denn geeignet unter Beweis gestellt, dass es ihm trotz aller Bemühungen nicht möglich ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Einen Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat er daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann.
Zumutbar sein kann zudem auch die Ausübung einer weiteren Nebentätigkeit. Ob eine Nebentätigkeit zumutbar ist, ist Frage des Einzelfalles. Generell kann die Zumutbarkeit nicht verneint werden. Es ist eine Abwägungsfrage, ob in concreto die Verpflichtung zur Ausübung einer Nebentätigkeit für den Unterhaltspflichtigen besteht oder nicht. Zu beachten sind dabei insbesondere die zwingenden Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz. Auch kann vom Unterhaltspflichtigen nur verlangt werden, in einem solchen Ausmaß eine Nebentätigkeit auszuüben, wie seine Gesundheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Im Normalfall kann es einem gesteigert Unterhaltspflichtigen aber zugemutet werden, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten.
Der Beklagte hat nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er trotz aller Bemühungen nicht in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm ermöglicht, seinem Sohn zumindest den Mindestunterhalt zu zahlen. Dabei ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig sowohl bezüglich seiner fehlenden Leistungsfähigkeit wie auch für eine eventuelle Chancenlosigkeit für eine weitere Suche nach einem Arbeitsplatz. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Beklagte in keiner Weise nachgekommen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er vollschichtig bei seiner jetzigen Lebensgefährtin arbeitet und dort lediglich einen Nettoarbeitslohn von 493,02 EUR verdient. Für eine Unvermittelbarkeit besteht auch im Hinblick auf den Beruf des Beklagten keine Vermutung. Er ist nach der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Kfz-Mechaniker. Dass er in diesem Beruf keine geeignete Arbeit finden kann, hat er im Einzelnen zu belegen.
Die mit Schriftsatz vom 2.7.2008 vorgelegten Bewerbungen vom 3.1.2008, 16.1.2008, 2.3.2008 und 14.3.2008 belegen nicht einmal ansatzweise solche von ihm zu fordernden umfangreichen Erwerbsbemühungen. Vier Bewerbungsschreiben sind einfach schlichtweg zu wenig. Von ihm erwartet wird eine intensive und konkrete Eigenbemühung in der Form der regelmäßigen wöchentlichen...