§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG
(1) In Strafsachen gegen
2. |
eine für die Leitung eines Luftfahrtunternehmens oder einer Luftfahrerschule verantwortliche Person, |
3. |
eine Person, die von den Verpflichteten nach den §§ 8 bis 9a LuftSiG mit der Mitwirkung in § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und § 9a Absatz 1 LuftSiG aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen beauftragt ist, oder |
4. |
eine nach § 16a LuftSiG zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz beliehene natürliche Person oder eine von einer beliehenen teilrechtsfähigen Vereinigung oder juristischen Person des Privatrechts zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 16a Absatz 1 LuftSiG beauftragte Person |
ist die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, wenn die Tat geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit und Befähigung der Person für die vorgenannte Tätigkeit hervorzurufen.
(2) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren – gleichgültig, gegen wen es sich richtet – bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis die Annahme rechtfertigt, dass jemand für eine der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.
(3) Mitteilungen über Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal sind an das
Luftfahrt-Bundesamt
Postfach 30 54
38020 Braunschweig,
sonstige Mitteilungen sind an die für die Erteilung der luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung oder an die für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Stelle oder an die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde zu richten.
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