(1) Mitzuteilen ist der Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind, wenn das Vermögen von den Eltern zu verzeichnen ist, weil der Wert des Vermögenserwerbs 15 000 Euro übersteigt und eine durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung des Erblassers, daß die Verzeichnung des Vermögens unterbleiben soll, nicht vorliegt (§ 356 Absatz 1 FamFG, § 1640 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 BGB).

 

(2) Die Mitteilungen sind durch Übersendung eines beglaubigten Abdrucks der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu bewirken.

Ergänzend sind - soweit nicht bereits aus dem vorbezeichneten Abdruck ersichtlich - Angaben zu machen über

- das minderjährige Kind,

- die gesetzlichen Vertreter,

- sonstige Ansprechpartner (z.B. Testamentsvollstrecker) einschließlich ihrer Anschriften.

 

(3) Die Mitteilungen sind an das Familiengericht zu richten.

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