Im Gegensatz zu den eben beschriebenen baulichen Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung einer Photovoltaikanlage im Wesentlichen dazu dienen, den Betriebsstrom des Gebäudes zu verringern, gibt es auch die sogenannten echten Mieterstrommodelle.
"Echtes" Mieterstrommodell
Hierbei wird in der Regel Strom durch Photovoltaikanlagen erzeugt und direkt dem Mieter zur Deckung seines Strombedarfs zur Verfügung gestellt.
Die Mieterstrommodelle dienen gleichermaßen für die Errichtung von Kraft-Wärme- Koppelungsanlagen, wie etwa eines Blockheizkraftwerks, d. h. Anlagen, mit denen gleichzeitig Strom und Heizwärme erzeugt wird. Auch durch solche Anlagen erfolgt wie bei Photovoltaikanlagen eine eigenständige Erzeugung von Strom, der ebenso in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden oder aber auch den Mietern zur Verfügung gestellt werden kann. Je nach Ausgestaltung kann der Vermieter selbst der Betreiber der Anlage sein oder aber ein Contractingunternehmen hinzuziehen. Letztere übernehmen in der Regel auch die Anschaffungskosten der Anlage ganz oder teilweise.
Vermieter als Energielieferant
Für Vermieter ist die Rolle des Energielieferanten mit zahlreichen Formalien, einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand sowie Steuerpflichten verbunden. Zunächst enthält § 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Anzeigepflicht zur Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit als Energielieferant. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite laufend eine Liste der angezeigten Energielieferanten. Darüber hinaus gilt für Rechnungen von Energielieferanten § 40 EnWG. Rechnungen müssen einfach und verständlich sein. Sie müssen dem Letztverbraucher auch auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich erläutert werden. Insbesondere müssen die Rechnungen gemäß § 40 Abs. 2 EnWG Folgendes enthalten:
- Namen des Energielieferanten, ladungsfähige Anschrift sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kundenhotline;
- die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer;
- die Vertragsdauer und die geltenden Preise;
- den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist;
- den zuständigen Messstellenbetreiber;
- bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums sowie den ermittelten Verbrauch;
- den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs zum Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums;
- den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des Jahresverbrauchs zum Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen;
- Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren etc.
Keine Abnahmepflicht des Mieters
Im Verhältnis Mieter/Vermieter ist vor allem hervorzuheben, dass es keine Verpflichtung des Mieters gibt, Strom aus der Photovoltaikanlage des Vermieters zu beziehen. Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein (vgl. § 42a EnWG). Bei einem Verstoß gegen dieses gesetzliche Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig.
Der Mieter kann auch nicht verpflichtet werden, den vom Vermieter erzeugten Strom zu beziehen. Er kann seinen Stromanbieter weiterhin frei wählen. Der Mieterstromvertrag ist gesondert abzuschließen und kann deshalb unabhängig vom Mietvertrag gekündigt werden. Im Mieterstromvertrag darf eine Laufzeit von 12 Monaten nicht überschritten werden. Eine Option auf Verlängerung um 12 weitere Monate ist zulässig.
Nachdem keine Verpflichtung des Mieters besteht, den vom Vermieter erzeugten Strom zu beziehen, besteht eine erhebliche Unsicherheit des Vermieters, ob seine Investitionen sich ggf. auch refinanzieren. Neben den erheblichen Formalien im Mieterstrommodell führt dieser Umstand regelmäßig dazu, dass eine Investition ins Mieterstrommodell für Vermieter derzeit nicht attraktiv ist.
Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann, was im Ergebnis immer dann der Fall ist, wenn witterungsbedingt entweder kein Strom produziert wird oder der produzierte Strom nicht zur Belieferung sämtlicher Mieter ausreicht. Wenn der Vermieter die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers nicht sicherstellen kann, muss er Strom zukaufen. Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug zu zahlende Preis darf 90 % des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgertarifs auf Basis des Grund- und Arbeitspreises nicht übersteigen. Wenn ein gesonderter Mieterstromvertrag abgeschlossen wird, ist eine längere Laufzeit als ein Jahr unwirksam.
Ausnahmsweise Koppelung von Mieterstromvertrag und Mietvertrag
Ein Mieterstromvertrag kann nur ausnahmsweise mit dem Mietvertrag gekoppelt werden, nämlich wenn der Wohnraum
- nur zum vorübergehenden G...