Die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen ist in § 555c BGB geregelt. Der Vermieter muss die entsprechende bauliche Maßnahme spätestens 3 Monate vor Beginn in Textform ankündigen.

Die Textform ergibt sich aus § 126b BGB. Erforderlich ist danach, dass die Person des Erklärenden genannt ist und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Unterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Eine eigenhändige Unterschrift ist also nicht zwingend erforderlich. Die Übermittlung per Telefax, Kopie oder – nach wohl überwiegender Meinung – per E-Mail genügt.

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