Der Mieter sollte bei Streitigkeiten über die Duldungsverpflichtung auch darauf hingewiesen werden, dass infolge der zu Unrecht verweigerten Duldung von Modernisierungsmaßnahmen der Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens droht. Derartige Schäden werden in der Regel nicht von privaten Haftpflichtversicherungen getragen. Deren Versicherungsbedingungen sehen im Allgemeinen vor, dass nur sogenannte Mietsachschäden aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen versichert sind, nicht aber dem Vermieter entstehende Vermögensschäden. Deshalb muss der Mieter einen entsprechenden Schaden trotz bestehender Haftpflichtversicherung aus eigener Tasche bezahlen. Auf dieses Risiko sollte der Vermieter hinweisen.

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