Dagegen war der BGH der Auffassung, dass sich der Bezug zur konkreten Wohnung mit den angegebenen Werten rechnerisch leicht herstellen lässt. Der Mieter kann zusätzlich anhand der mitgeteilten zukünftigen Betriebskosten für die Wärmeversorgung prüfen, welche Einsparungen er erzielen wird, wenn er diese Werte einfach mit seinen bisherigen Kosten vergleicht. Ferner war auch ein konkreter Bezug auf die tatsächliche Ausstattung der Wohnung in der Ankündigung nicht erforderlich, da nicht ersichtlich war, dass der Schnitt oder die Ausstattung der Wohnung außergewöhnlich von den restlichen Wohnungen abweicht. Dem Mieter muss es lediglich möglich sein, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahme auf den Mietgebrauch abzuschätzen sowie – ggf. mit sachvollständiger Hilfe – (überschlägig) vergleichend zu ermitteln, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden.

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