Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 10.2: Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten aus GoA
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen zurückgewiesenen Kosten der Beerdigung, die meine Mandantschaft übernommen hat, sind von Ihnen zu erstatten. Dies unabhängig davon, ob meine Mandantschaft als Erbe anzusehen ist.
Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung hat derjenige, der als naher Angehöriger eines an den Folgen eines Unfalls Verstorbenen im Rahmen seiner Verpflichtung zur Totenfürsorge die Beerdigungskosten getragen hat, ohne hierzu verpflichtet zu sein, weil er nicht zu den Erben/Unterhaltsverpflichteten gehört, nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Erben, sondern auch gegen den Unfallschädiger aus Geschäftsführung ohne Auftrag (LG Mannheim, Urt. v. 15.12.2006 – 1 S 147/06 = NZV 2007, 367; KG OLGZ 1979, 428; OLG Saarbrücken VersR 1964, 1257; MüKo, BGB, 4. Aufl., § 844 Rn 15). Derjenige, der nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang die Kosten der Bestattung des Getöteten auf sich nimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, führt ein fremdes Geschäft. Er kann Befreiung bzw. Ersatz für die Kosten der Beerdigung von demjenigen verlangen, der für die Kosten aufzukommen hat. Das ist nicht nur der Erbe und/oder der Unterhaltsverpflichtete (§§ 1968, 1615 Abs. 2 BGB) sondern auch der zum Ersatz der Kosten verpflichtete Schädiger. Dieser ist zwar nicht gehalten, die Beerdigung als solche vorzunehmen. Er ist aber gemäß § 10 Abs. 1 StVG verpflichtet, deren Kosten zu bezahlen.
Zwar hat vorliegend meine Mandantschaft für die Beerdigung aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zu dem Unfallopfer gesorgt. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie mit der Besorgung der Beerdigung auch ein fremdes Geschäft gemäß §§ 677, 683 BGB führte und zwar nicht für den Erben, sondern für die Schädigerin. Sie hatte keine Veranlassung, die Kosten der Beerdigung auf sich zu nehmen, soweit die Beklagte haftet (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1964, 1257). Die vorgenommene Befreiung von einer Verbindlichkeit liegt grundsätzlich im Interesse der Beklagten als Schuldnerin (vgl. KG a.a.O.).
Ich habe Sie daher aufzufordern, die geltend gemachten Beerdigungskosten in Höhe von _________________________ EUR binnen _________________________ Tagen zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)