Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1682 Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht, Andersch, Grit, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1.11: Gerichtliche Gebührenvereinbarung bei Terminsvertretung
Zwischen
Norbert Hau, Partymeile 2, 23456 Trötenhausen
– nachfolgend Mandant –
und
Rechtsanwalt Claas Lever Protzgasse 12, 12345 Schlauhausen
– nachfolgend Rechtsanwalt –
wird folgende
Vergütungsvereinbarung
getroffen:
Der Rechtsanwalt übernimmt die Vertretung des Mandanten in der Sache
Vertretung gegen Kündigung der Schnarch und Schnurz GmbH wegen lärmbedingter Kündigung des Mietverhältnisses der Wohnung in der Partymeile 2, 12345 Schlauhausen
1. Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit
Die Parteien vereinbaren für die vorgerichtliche Vergütung die Zahlung einer 1,5 Gebühr nach RVG zzgl. Umsatzsteuer unter Zugrundlegung des Gegenstandswertes in dieser Angelegenheit. Dabei wird vereinbart, dass der Gegenstandswert mindestens 4.000,00 EUR betragen soll.
2. Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit
Im Falle der gerichtlichen Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach dem RVG. Es wird jedoch vereinbart, dass der Gegenstandswert auch hier mindestens 4.000,00 EUR beträgt.
3. Vergütung für Terminsvertreter bei auswärtiger Tätigkeit
Wird im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Vertretung vor einem Gericht außerhalb der Gemeinde Schlauhausen notwendig, kann der Rechtsanwalt einen Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragen. Die dafür notwendigen Kosten einschließlich der Umsatzsteuer hat der Mandant zu erstatten.
4. Auslagen
Für Fahrten zu einem Termin außerhalb der Gemeinde Schlauhausen hat der Mandant die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten zu erstatten. Für Fahrten mit dem Pkw des Rechtsanwaltes gelten 0,35 EUR/km zzgl. Umsatzsteuer für jeden gefahrenen Kilometer als vereinbart.
Der Mandant erstattet die angefallenen Auslagen für Post- und Telekommunikation in Höhe der angefallenen Kosten, mindestens jedoch 20,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken und – abweichend von der gesetzlichen Regelung – auch Scans von Dokumenten erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach Nr. 7000 VV RVG.
5. Hinweise
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die hier vereinbarte Vergütung von den gesetzlichen Gebühren des RVG abweicht. Die gesetzlichen Gebühren können dabei überschritten werden. Dies kann zur Folge haben, dass nicht alle angefallenen Kosten – auch nicht im Fall des vollständigen Obsiegens – von der Gegenseite oder dem Rechtsschutzversicherer erstattet werden.
Auch wenn ein bestimmter Gegenstandswert in der Honorarvereinbarung zugrunde gelegt wurde, gilt im Falle eines durch ein Gericht bestimmten höheren Gegenstandswertes der gerichtlich festgelegte Wert; die Vergütung erhöht sich dann entsprechend.
Sofern gesetzliche Gebühren gelten, bestimmen sich diese nach dem Gegenstandswert.
Sollte die Gebührenvereinbarung ganz oder in Teilen unwirksam sein, sind die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG geschuldet.
Schlauhausen, den _________________________