Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Sorge_Umgang_Aufl7

Muster 13.24: Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 BGB

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Az.: _________________________

In der Familiensache

des _________________________

– Antragsteller/Vater–

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

gegen

die _________________________

– Antragsgegnerin/Mutter –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

beantragen wir namens und in Vollmacht des Antragstellers

das Umgangsrecht der Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind _________________________ geb. am _________________________ für die Zeit von _________________________ bis _________________________ auszuschließen.

Gründe:

I. Die Eltern haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit dem _________________________ voneinander getrennt. Ein Ehescheidungsverfahren ist bislang nicht anhängig.

Alt.:

Die Eltern haben am _________________________ die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit dem _________________________ von­­einander getrennt. Derzeit ist zwischen ihnen beim erkennenden Gericht unter dem Az _________________________ das Scheidungsverfahren anhängig.

Alt.:

Die Eltern sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten.

Aus der Ehe der Eltern ist die am _________________________ geborene gemeinsame minderjährige Tochter _________________________ hervorgegangen. Anlässlich der Trennung haben sie Einvernehmen darüber erzielt, dass die gemeinsame Tochter im Haushalt des Antragsstellers verbleiben soll.

II. Es gibt aber schwerwiegende Differenzen bezüglich des Umgangsrechts der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist nicht bereit, der Antragsgegnerin gegenwärtig ein Umgangsrecht einzuräumen, weil der Umgang der Antragsgegnerin das Kindeswohl gegenwärtig in schwerwiegender Weise gefährden würde.

Die Trennung der Mutter von ihrem Vater hat _________________________ so schwer getroffen, dass sie den Umgang mit der Antragsgegnerin zurzeit strikt ablehnt. Die Abneigung des Kindes gegen seine Mutter ist so groß, dass sie Krankheitswert hat.

Beweis: Sachverständigengutachten

Das Umgangsrecht könnte daher nur zwangsweise durchgesetzt werden. Das Kind würde dann in eine von ihm nicht zu bewältigende Konfliktsituation versetzt werden. Ein Suizid wäre ernsthaft zu befürchten. Im Einzelnen: _________________________.

Beweis: – Anhörung des Kindes,

– Sachverständigengutachten

_________________________ hat das 13. Lebensjahr bereits vollendet. Aus diesem Grund muss ihr Wille besonders beachtet werden. Aus dem Persönlichkeitsrecht des Kindes folgt, dass es nicht gezwungen werden darf, den Umgang mit seiner Mutter wahrzunehmen.

Ein milderes Mittel als der vorübergehende Ausschluss des Umgangsrechts kommt nicht in Betracht. Die Möglichkeit eines beschützten Umgangs scheidet aus. Die Verweigerungshaltung des Kindes würde sich auch durch die Anwesenheit einer dritten Person bei den Umgangsterminen nicht ändern.

Rechtsanwalt

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