Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Sorge_Umgang_Aufl7

Muster 13.26: Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts gem. § 1686a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1684 Abs. 4 BGB

An das

Amtsgericht _________________________

Familiengericht

_________________________

Az.: _________________________

In der Familiensache

des _________________________

– Antragstellerin–

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

gegen

die _________________________

– Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigter: _________________________

beantragen wir namens und in Vollmacht der Antragstellerin

das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem minderjährigen Kind _________________________ geb. am _________________________ für die Zeit von _________________________ bis _________________________ auszuschließen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben in der Zeit von _________________________ bis _________________________ eine intime außereheliche Beziehung unterhalten, aus der das Kind _________________________ hervorgegangen ist.

Anlässlich der Trennung haben sie Einvernehmen darüber erzielt, dass der Antragsgegner künftig mit dem Kind Kontakt haben solle.

II. Nachdem die Umgangskontakte zunächst gut verlaufen sind, ist die Antragstellerin zwischenzeitlich nicht mehr bereit, dem Antragsgegner ein Umgangsrecht einzuräumen, da das Umgangsrecht nicht dem Wohl des Kindes dient.

Der Antragsgegner belastet das Kind nicht nur mit Interna aus der längst beendeten Beziehung zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner. Er suggeriert dem Kind vielmehr auch, dass sein rechtlicher Vater ihm gegenüber keinerlei Entscheidungskompetenzen habe, sondern er allein als leiblicher Vater die Entscheidungen zu treffen haben.

Das Kind hat hierauf mit erheblicher Verunsicherung reagiert und durch die bei ihm entstandenen Ängste auch zu einer familiären Krise beigetragen. Zwischenzeitlich hat das Kind aber auch erkannt, dass der Antragsgegner die ihm gegenüber aufgestellten Behauptungen allein dazu benutzte, um diese Krise zu verursachen, da er hoffte, letztlich die Antragstellerin zurückzugewinnen. Das Kind ist daher nicht mehr zu Umgangskontakten zu bewegen.

Die Umsetzung der Umgangskontakte könnte daher nur noch zwangsweise erfolgen. Dadurch würde das Kind aber in eine nicht zu bewältigende Konfliktlage gebracht werden. Ein milderes Mittel als der zeitweise Umgangsausschluss kommt nicht in Betracht. Ein beschützter Umgang scheidet aus, da sich die ablehnende Haltung des Kindes auch durch die Anwesenheit einer dritten Person nicht ändern würde.

Rechtsanwalt

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?