Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Sorgerechts bei massiven und ständigen Streitigkeiten der geschiedenen Ehegatten. Ausschluss des Sorgerechts bei Streitigkeiten zwischen geschiedenen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen für einen Ausschluss des Umgangsrechts des nicht mehr sorgeberechtigten Elternteils bei massiven und ständigen Streitigkeiten der geschiedenen Ehegatten
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Worms (Beschluss vom 30.07.2003; Aktenzeichen 5 F 57/03) |
Tenor
Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Worms vom 30.7.2003 wird zurückgewiesen.
Die Umgangsregelung gemäß dem Beschluss des AG St. Ingbert vom 27.3.2002 - 4 F 452/00 So - gilt mit folgender Maßgabe fort:
a) Dem Antragsgegner obliegt das Holen und Bringen des Kindes. Die Übergabe soll im Regelfall unmittelbar zwischen den Parteien erfolgen; nach ihrer Absprache kann eine neutrale Person eingeschaltet werden, die jedoch nicht in einem besonderen Näheverhältnis zu einer der Parteien stehen darf.
b) Die Parteien stimmen sich rechtzeitig über die jeweilige Durchführung der Umgangstermine ab; Hinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen, wenn möglich in schriftlicher Form.
c) Ausgefallene Umgangstermine sind nachzuholen.
d) Die Parteien sind gehalten, das Verhältnis und das Vertrauen des Kindes L. zum jeweils anderen Elternteil nach Kräften zu fördern. In jedem Fall ist das Austragen von Konflikten im Beisein des Kindes zu unterlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin, der das alleinige Sorgerecht zusteht (Beschl. des AG v. 30.7.2003 - 5 F 34/03; bestätigt durch: OLG Koblenz, Beschl. v. 20.4.2004 - 11 UF 558/03), verfolgt den Ausschluss des Umgangsrechts des Antragsgegners mit der am 17.11.1999 geborenen L., dem gemeinsamen Kind der Parteien aus ihrer am 23.10.1999 geschlossenen und am 9.7.2001 rechtskräftig geschiedenen Ehe. Die Antragstellerin lebt mit ihrem neuen Lebenspartner, Herrn S., zusammen; aus dieser Verbindung stammt das Kind Y. (geb. 4.5.2001).
Die Parteien haben am 27.3.2002 noch vor dem AG St. Ingbert - 4 F 452/00 So - eine Vereinbarung getroffen (Bl. 26-29 GA), in der es - u.a. - wie folgt heißt:
3. Die Parteien vereinbaren folgende Umgangskontakte des Kindesvaters mit dem Kind L.:
a) 14-tätig von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr.
(...)
Ferner sind sich die Parteien darüber einig, dass das Kind L. von samstags auf sonntags beim Kindesvater übernachten kann.
Darüber hinaus sind sich die Parteien darüber einig, dass die Wochenendkontakte, die normalerweise von samstags auf sonntags stattfinden, bedingt durch den Schichtdienst des Kindesvaters auch von freitags 10.00 Uhr bis samstags 18.00 Uhr durchgeführt werden können. (...)
b) ...
c) Bis zu einer anders lautenden Vereinbarung der Kindeseltern, die beide Kindeseltern jedoch anzustreben versprechen, soll die Kindesübergabe durch eine neutrale Person absolviert werden. (...)
Bzgl. der neutralen Person sind sich die Parteien darüber einig, dass es sich hierbei zum einen um Herrn S., zum anderen um dessen Eltern handelt. Ersatzweise kann als neutrale Person auch der Bruder von Herrn B., Herr C., fungieren.
4. Beide Parteien versprechen, wie bereits in der Vergangenheit, sich ggü. dem anderen Elternteil wohl zu verhalten, insb. verbale oder gar tätliche Angriffe auf den anderen Elternteil zu unterlassen. (...)
Das AG St. Ingbert hat die Vereinbarung der Parteien zum Beschluss erhoben (Bl. 29 GA).
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug darauf abgehoben, dass L. massiv unter den ständigen Streitigkeiten zwischen den Parteien und den Problemen bei der Abwicklung des Umgangsrechts leide; sie hat die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten; er hat die Ursachen der Differenzen bei der Antragstellerin verortet und eine Fortdauer der getroffenen Umgangsvereinbarung angestrebt.
Das AG hat - nach Anhörung der Parteien und des betroffenen Kindes, nach Einholung einer Stellungnahme der weiteren Beteiligten (Bl. 81/82 d.A. AG Worms - 5 F 34/03) sowie unter Verwertung des bereits vom AG St. Ingbert eingeholten kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Psych. A. vom 11.3.2003 (Bl. 127 ff. d.A. AG St. Ingbert - 4 F 452/00 So) - mit Beschluss vom 30.7.2003 (Bl. 46-48 GA) den Antrag der Antragstellerin auf Ausschließung des Umgangsrechts des Antragsgegners zurückgewiesen; es hat den Parteien zugleich auferlegt, die Beratung der Erziehungsberatungsstelle Worms in Anspruch zu nehmen und hierzu bis spätestens 15.8.2003 mit der Erziehungsberatungsstelle Kontakt aufzunehmen. Hiergegen richtet sich die (befristete) Beschwerde der Antragsstellerin (Bl. 57 ff. GA).
Die Antragstellerin verfolgt im zweiten Rechtszug die Ausschließung des Umgangsrechts weiter, hilfsweise begrenzt auf sechs Monate; höchst hilfsweise solle der U...